Gestattungsbeschluss

Auch: Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung

Ein Gestattungsbeschluss ist der Beschluss der Eigentümerversammlung, mit dem einem oder mehreren Wohnungseigentümern eine bauliche Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum erlaubt wird – etwa der Anbau eines Balkons, die Errichtung einer Terrasse oder eine der in § 20 Abs. 2 WEG privilegierten Maßnahmen.

Ausführliche Erklärung

Bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum bedürfen nach § 20 Abs. 1 WEG grundsätzlich eines Beschlusses der Eigentümerversammlung. Mit diesem sogenannten Gestattungsbeschluss erklärt sich die Gemeinschaft mit der konkreten Maßnahme einverstanden und legt regelmäßig zugleich deren Rahmenbedingungen fest, etwa zur Bauausführung, zur Kostentragung, zur Instandhaltungspflicht oder zu Auflagen zum Schutz des äußeren Erscheinungsbilds. Für die in § 20 Abs. 2 WEG genannten privilegierten Maßnahmen – Barrierereduzierung, Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge, Einbruchschutz, Glasfaseranschluss und Steckersolargeräte – besteht ein Anspruch des einzelnen Eigentümers auf einen solchen Gestattungsbeschluss; die Gemeinschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Maßnahme unangemessen ist.

Für alle übrigen, nicht privilegierten baulichen Veränderungen entscheidet die Gemeinschaft nach freiem Ermessen im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung; ein einfacher Mehrheitsbeschluss genügt, wobei Eigentümer, die durch die Maßnahme über das übliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, ihr zustimmen müssen. Der Gestattungsbeschluss wird in die Beschlusssammlung aufgenommen und bindet – wie jeder Beschluss – auch Rechtsnachfolger der zustimmenden wie der widersprechenden Eigentümer. Fehlt ein solcher Beschluss oder wird die Zustimmung zu Unrecht verweigert, kann der antragstellende Eigentümer die Gestattung im Klageweg (Beschlussersetzungsklage) durchsetzen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer möchte seinen Balkon verglasen lassen. Die Eigentümerversammlung fasst hierzu einen Gestattungsbeschluss, der die Maßnahme unter der Auflage erlaubt, dass die Verglasung optisch einheitlich mit bereits vorhandenen Verglasungen im Gebäude gestaltet wird.

Rechtsgrundlage

  • § 20 WEG – Bauliche Veränderungen; Beschlusserfordernis und Anspruch auf Gestattung bei privilegierten Maßnahmen.

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