Barrierefreiheit (WEG)
Auch: Barrierereduzierung im Wohnungseigentum
Seit der WEG-Reform 2020 kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen – etwa den Einbau eines Treppenlifts, einer Rampe oder eines barrierefreien Zugangs.
Ausführliche Erklärung
§ 20 Abs. 2 WEG zählt fünf privilegierte Zwecke auf, für die jeder Wohnungseigentümer eine angemessene bauliche Veränderung verlangen kann, ohne dass es hierfür eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses bedarf; die Gemeinschaft kann die Maßnahme nur ablehnen, wenn sie unangemessen ist oder die gesetzlichen Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG überschreitet. Einer dieser privilegierten Zwecke ist der Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen. Damit wurde die vor der Reform bestehende Rechtslage deutlich verbessert, unter der barrierefreie Umbauten regelmäßig einen Beschluss der Eigentümerversammlung voraussetzten und häufig an Widerstand einzelner Eigentümer scheiterten.
Der Anspruch richtet sich auf die Gestattung der baulichen Veränderung durch Beschluss – über das „Ob“ der Durchführung entscheidet die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung durch Beschluss, das „Wie“ (konkrete Ausgestaltung, Kostentragung) kann sie mitgestalten, solange die Maßnahme dadurch nicht unangemessen erschwert wird. Die Kosten einer nach § 20 Abs. 2 WEG verlangten baulichen Veränderung trägt grundsätzlich der Eigentümer, der sie verlangt hat; ihm steht im Gegenzug die alleinige Nutzung der geschaffenen Einrichtung zu, solange nicht mehr als ein Viertel der Eigentümer (nach Miteigentumsanteilen mehr als die Hälfte) der Maßnahme zugestimmt hat.
Beispiel aus der Praxis
Ein gehbehinderter Wohnungseigentümer beantragt den Einbau eines Treppenlifts im Treppenhaus. Die Eigentümerversammlung kann die Maßnahme nur ablehnen, wenn sie unangemessen wäre – etwa weil sie den Fluchtweg blockiert. Die Kosten trägt zunächst der antragstellende Eigentümer allein, dem dafür die alleinige Nutzung des Treppenlifts zusteht.
Rechtsgrundlage
- § 20 Abs. 2 WEG – Anspruch auf angemessene bauliche Veränderung, u. a. für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen.
- § 20 Abs. 4 WEG – Grenzen des Anspruchs (grundlegende Umgestaltung, unbillige Benachteiligung).