Angemessenheit der baulichen Veränderung

Auch: Angemessene Ausführung · Angemessenheitsgrundsatz

Bei den in § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Veränderungen – etwa Barrierefreiheit, Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge, Einbruchschutz, Glasfaseranschluss oder Steckersolargeräte – hat jeder Wohnungseigentümer zwar einen Anspruch auf Gestattung, die Gemeinschaft darf jedoch angemessene Vorgaben zur konkreten Art und Weise der Ausführung machen.

Ausführliche Erklärung

§ 20 Abs. 2 WEG gewährt jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn sie einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient (u. a. barrierefreier Umbau, Errichtung von Lademöglichkeiten für elektrisch betriebene Fahrzeuge, Maßnahmen des Einbruchschutzes, Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität sowie Anbringung steckerfertiger Solaranlagen). Der Anspruch besteht jedoch nicht schrankenlos: Die Gemeinschaft kann und darf über das "Ob" der privilegierten Maßnahme nicht entscheiden, wohl aber im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung angemessene Bedingungen an das "Wie" stellen.

Angemessen sind dabei Vorgaben, die die berechtigten Interessen der übrigen Eigentümer wahren, ohne die Maßnahme im Kern zu vereiteln – etwa Vorgaben zur farblichen Gestaltung einer Wallbox, zur Positionierung eines Steckersolargeräts am Balkon, zu Auflagen des Brandschutzes bei Ladeinfrastruktur oder zur Beauftragung eines Fachbetriebs. Unangemessen und damit unwirksam wären Auflagen, die die privilegierte Maßnahme faktisch unmöglich machen oder unverhältnismäßige Zusatzkosten für den antragstellenden Eigentümer verursachen. Die Kosten der Maßnahme trägt grundsätzlich der antragstellende Eigentümer selbst, während die Gemeinschaft für die angemessene technische und optische Einbindung in das Gemeinschaftseigentum sorgen darf.

Für die Praxis bedeutet das: Der Verwalter oder die Eigentümerversammlung dürfen eine privilegierte Maßnahme nicht grundsätzlich verweigern, aber im Beschluss angemessene Modalitäten der Ausführung festlegen – etwa Fristen, Ausführungsstandards oder die Pflicht zur Wiederherstellung bei Auszug.

Beispiel aus der Praxis

Ein Wohnungseigentümer beantragt die Installation einer Wallbox auf seinem Tiefgaragenstellplatz. Die Eigentümerversammlung darf die Genehmigung nicht verweigern, beschließt aber angemessene Vorgaben: Die Wallbox muss von einem zertifizierten Elektrobetrieb installiert werden und farblich an die übrige Ausstattung der Tiefgarage angepasst sein.

Rechtsgrundlage

  • § 20 Abs. 2 WEG – Anspruch auf Gestattung privilegierter baulicher Veränderungen; Recht der Gemeinschaft, im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung angemessene Ausführungsvorgaben zu machen.

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