Barrierefreiheit
Auch: barrierefreies Bauen · behindertengerechtes Bauen
Barrierefreiheit bedeutet, dass bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Ausführliche Erklärung
Die technischen Anforderungen an barrierefreies Bauen sind in Deutschland in der Normenreihe DIN 18040 festgelegt: DIN 18040-1 („Öffentlich zugängliche Gebäude", 2010) regelt Anforderungen an Gebäude mit Publikumsverkehr wie Verwaltungsbauten, Arztpraxen oder Läden, während DIN 18040-2 die Anforderungen an barrierefreie Wohnungen definiert und dabei zwischen „barrierefrei nutzbaren" und „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren" Wohnungen unterscheidet. Beide Normen lösten seit 2011 die älteren Normen DIN 18024 und DIN 18025 ab. Die Landesbauordnungen verweisen für öffentlich zugängliche Gebäude regelmäßig auf diese DIN-Normen und schreiben Barrierefreiheit für bestimmte Gebäudetypen verbindlich vor.
Im Mietrecht wurde die Rechtsposition von Mietern zur nachträglichen Herstellung von Barrierefreiheit gestärkt: Nach § 554 BGB kann ein Mieter vom Vermieter die Erlaubnis für bauliche Veränderungen verlangen, die dem Barriereabbau dienen (ebenso für Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge, Einbruchschutz und – seit dem 17. Oktober 2024 – Steckersolargeräte), sofern dies dem Vermieter unter Würdigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.
Für Makler ist Barrierefreiheit ein zunehmend relevantes Vermarktungsmerkmal, insbesondere angesichts des demografischen Wandels: Barrierefreie oder barrierearme Wohnungen sind bei älteren Käufern und Mietern gefragt und können teils über KfW-Programme zum altersgerechten Umbau gefördert werden.
Beispiel aus der Praxis
Eine Mieterin mit eingeschränkter Mobilität möchte auf eigene Kosten eine Rampe zum Hauseingang sowie einen bodengleichen Duschumbau vornehmen lassen. Nach § 554 BGB muss der Vermieter dem grundsätzlich zustimmen, sofern ihm die Maßnahme zumutbar ist; er kann jedoch eine angemessene Sicherheitsleistung für den Rückbau bei Auszug verlangen.
Rechtsgrundlage
- DIN 18040-1 – Barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden.
- DIN 18040-2 – Barrierefreies Bauen in Wohnungen.
- § 554 BGB – Anspruch des Mieters auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen für Barriereabbau (u. a. auch Ladeinfrastruktur, Einbruchschutz, Steckersolargeräte), soweit dem Vermieter zumutbar.