DIN 18040
Auch: DIN 18040-1 · DIN 18040-2 · Norm für barrierefreies Bauen
Die DIN 18040 ist eine technische Norm, die konkrete Planungs- und Ausführungsanforderungen für barrierefreies Bauen festlegt. Sie gliedert sich in DIN 18040-1 (öffentlich zugängliche Gebäude) und DIN 18040-2 (Wohnungen).
Ausführliche Erklärung
DIN 18040-1 gilt für Gebäudeteile und zugehörige Außenanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind – etwa Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, Verkaufs- und Gaststätten sowie zugehörige Stellplätze und Sanitärräume. DIN 18040-2 regelt die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung von Wohnungen und den zugehörigen Erschließungsflächen; sie unterscheidet zwischen "barrierefrei nutzbaren" und "barrierefrei sowie uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren" Wohnungen.
Ziel beider Teile ist es, bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderung – etwa mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen oder mit Rollstuhl- bzw. Gehhilfenutzung – ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar zu machen. Rechtlich verbindlich wird die DIN 18040 nicht durch die Norm selbst, sondern erst dadurch, dass die Landesbauordnungen oder Förderrichtlinien auf sie verweisen (sogenannte technische Baubestimmung) oder sie vertraglich vereinbart wird. Für Makler ist die Norm relevant, weil "barrierefrei" beworbene Objekte im Streitfall an ihren Anforderungen gemessen werden und weil Fördermittel (z. B. für altersgerechten Umbau) häufig eine Einhaltung voraussetzen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauträger plant ein Mehrfamilienhaus mit geförderten Wohnungen. Die Fördermittelrichtlinie schreibt vor, dass ein Teil der Wohnungen "barrierefrei nutzbar" gemäß DIN 18040-2 sein muss – konkret unter anderem stufenlose Zugänge, ausreichende Bewegungsflächen vor Sanitärobjekten und bedienbare Türbreiten.
Rechtsgrundlage
Die DIN 18040 selbst ist keine Rechtsnorm, sondern eine technische Norm des DIN. Verbindlichkeit erlangt sie über Verweise in den Landesbauordnungen oder in Förder- und Vertragsbedingungen; das Ziel der Barrierefreiheit ist zudem in § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verankert. Da die konkrete Anwendung je nach Bundesland und Förderprogramm variiert, sollte im Einzelfall die geltende Landesbauordnung geprüft werden.