Gewährleistung im Mietrecht
Auch: Mängelgewährleistung Miete · Mängelhaftung des Vermieters
Die mietrechtliche Gewährleistung umfasst die gesetzliche Haftung des Vermieters für Mängel der Mietsache: Er muss die Wohnung oder Gewerbefläche in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und während der Mietzeit erhalten. Bei Abweichungen stehen dem Mieter Minderungs-, Schadensersatz- und ggf. Kündigungsrechte zu.
Ausführliche Erklärung
Anders als beim Kaufrecht spricht man im Mietrecht meist nicht von "Gewährleistung", sondern von der Mängelhaftung des Vermieters – gemeint ist aber ein vergleichbares Schutzsystem. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, ist die Miete kraft Gesetzes automatisch gemindert (§ 536 BGB) – eine gesonderte Erklärung des Mieters ist dafür nicht erforderlich, wohl aber die korrekte Berechnung der Minderungshöhe. Daneben kann der Mieter unter den Voraussetzungen des § 536a BGB Schadensersatz verlangen, etwa wenn der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorlag oder der Vermieter ihn zu vertreten hat bzw. mit dessen Beseitigung in Verzug gerät.
Zentrale Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit dieser Rechte ist die Anzeigepflicht des Mieters nach § 536c BGB: Zeigt sich ein Mangel während der Mietzeit, muss der Mieter ihn dem Vermieter unverzüglich anzeigen. Unterlässt er dies, verliert er für den betroffenen Zeitraum die Minderungs- und Schadensersatzrechte und haftet unter Umständen sogar für dem Vermieter dadurch entstehende Folgeschäden. Diese Anzeigepflicht wird in der Praxis auch als Rügepflicht des Mieters bezeichnet (siehe Rügepflicht).
Beispiel aus der Praxis
In einer Mietwohnung fällt im Winter die Heizung aus. Der Mieter meldet den Defekt sofort telefonisch und schriftlich beim Vermieter. Da die Heizung mehrere Tage ausfällt, mindert sich die Miete für diesen Zeitraum automatisch um einen angemessenen Prozentsatz. Hätte der Mieter den Ausfall drei Wochen lang nicht gemeldet, könnte er die Minderung für die Zeit der unterlassenen Anzeige nicht mehr geltend machen.
Rechtsgrundlage
- § 536 BGB – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln.
- § 536a BGB – Schadensersatzanspruch des Mieters bei Mängeln.
- § 536c BGB – Anzeigepflicht des Mieters, Verlust der Rechte bei unterlassener Anzeige.