Gimbal-Aufnahme
Auch: Kamerastabilisator-Aufnahme · Gimbal-Video
Eine Gimbal-Aufnahme ist eine Videoaufnahme, bei der die Kamera auf einem motorisierten Stabilisator (Gimbal) geführt wird. Dadurch entstehen ruhige, fließende Kamerafahrten durch Räume und über Grundstücke, ohne das typische Verwackeln einer Handkamera.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist die Gimbal-Aufnahme ein zentrales Werkzeug hochwertiger Objektvideos: Ein 3-Achsen-Gimbal gleicht Erschütterungen und Neigungen elektronisch aus, sodass beim Gehen durch Flur, Treppenhaus oder Garten eine kinoreife, schwebende Kamerafahrt entsteht. Das wirkt deutlich professioneller als Freihandaufnahmen mit dem Smartphone und wird von Interessenten unbewusst mit Wertigkeit der Immobilie assoziiert.
In der Praxis unterscheidet man:
- Handheld-Gimbal: kompaktes Gerät (z. B. DJI RS-Serie), das der Fotograf selbst trägt – ideal für Innenraum-Walkthroughs.
- Gimbal auf Rig/Slider: zusätzliche Führungsschiene für noch ruhigere Fahrten auf einer Ebene.
- Drohnen-Gimbal: in Kameradrohnen integrierte Stabilisierung für Luftaufnahmen (siehe Aufstiegsgenehmigung, Kontrollzone).
Praxisrelevant sind vor allem Schulung und Timing: Eine gute Gimbal-Aufnahme lebt von langsamer, gleichmäßiger Bewegung und durchdachter Choreografie (z. B. Eintritt durch die Haustür, Schwenk ins Wohnzimmer, Aufstieg ins Obergeschoss). Viele Makler beauftragen dafür spezialisierte Immobilienfilmer, da die Kombination aus Bewegungsführung, Belichtung und Schnitt Erfahrung erfordert. Gimbal-Aufnahmen sind fester Bestandteil von Imagefilmen, Social-Media-Reels und aufwendigen Video-Exposés.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler lässt für ein Einfamilienhaus einen Rundgang mit Gimbal aufnehmen: Die Kamera "schwebt" vom Eingangsbereich durch den offenen Wohn-Ess-Bereich bis zur Terrassentür, ohne einen einzigen Schnitt. Das Video wird anschließend als 45-Sekunden-Reel für Instagram und als Bestandteil des Objektvideos auf dem Immobilienportal verwendet.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage. Allgemein zu beachten sind das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) bei versehentlich gefilmten Personen sowie das Hausrecht bei Aufnahmen in noch bewohnten Objekten.