Gleichrang

Auch: gleichrangige Eintragung · Rangkonkordanz

Gleichrang bezeichnet die Eintragung mehrerer Rechte an einem Grundstück im selben Rang des Grundbuchs. Statt einer festen Reihenfolge (erster, zweiter Rang usw.) stehen die Rechte auf gleicher Stufe und werden im Fall der Zwangsversteigerung anteilig nach dem Verhältnis ihrer Forderungen befriedigt.

Ausführliche Erklärung

Im Grundbuch entscheidet grundsätzlich die zeitliche Reihenfolge der Eintragung über den Rang mehrerer Rechte in derselben Abteilung (§ 879 Abs. 1 BGB: "wer zuerst kommt, mahlt zuerst"). Von diesem Grundsatz kann jedoch durch ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten und entsprechende Eintragung abgewichen werden – dann entsteht Gleichrang.

Praktische Fallgestaltungen:

  • Gleichrangige Grundschulden mehrerer Gläubiger, etwa wenn zwei Banken gemeinsam eine Finanzierung besichern (Konsortialkredit) und keine der beiden im Rang zurücktreten soll.
  • Gleichrang zwischen einer Dienstbarkeit und einem Grundpfandrecht, wenn beide gleichzeitig zugunsten unterschiedlicher Berechtigter eingetragen werden sollen, ohne dass eines das andere im Rang verdrängt.
  • Gleichrang muss ausdrücklich bewilligt und im Grundbuch vermerkt werden (§ 879 Abs. 3 BGB); ohne besondere Anordnung gilt stets die zeitliche Reihenfolge der Eintragung bzw. – bei gleichzeitiger Eintragung am selben Tag – die in der Eintragung gewählte Reihenfolge.
  • Im Fall der Zwangsversteigerung werden gleichrangige Rechte nicht nacheinander, sondern anteilig quotal aus dem Versteigerungserlös bedient, soweit dieser nicht für alle vollständig ausreicht.

Für Makler ist der Gleichrang vor allem bei Objekten mit mehreren Grundpfandrechten relevant: Er zeigt an, dass die Gläubiger im Verwertungsfall gleichberechtigt sind und keiner automatisch bevorzugt bedient wird – ein Punkt, der bei der Bewertung von Lastenfreistellungen und Löschungsbewilligungen im Kaufvertrag zu berücksichtigen ist.

Beispiel aus der Praxis

Zwei Banken finanzieren gemeinsam den Erwerb einer Gewerbeimmobilie und lassen ihre Grundschulden im Grundbuch ausdrücklich im Gleichrang eintragen. Kommt es später zur Zwangsversteigerung und reicht der Erlös nicht für beide Forderungen vollständig aus, werden beide Banken anteilig im Verhältnis ihrer Forderungshöhe befriedigt – keine erhält Vorrang vor der anderen.

Rechtsgrundlage

  • § 879 BGB – Rang der Rechte im Grundbuch, Möglichkeit der abweichenden Rangbestimmung einschließlich Gleichrang.
  • § 45 GBO – Verfahrensvorschrift zur Eintragung des Rangverhältnisses bei mehreren gleichzeitig oder nachträglich vereinbarten Rechten.

Verwandte Begriffe