Gradtagszahlverfahren

Auch: Gradtagszahl-Methode · Gradtagszahlmethode

Das Gradtagszahlverfahren ist ein Ersatzverfahren zur Ermittlung der Heizkosten, das angewendet wird, wenn der individuelle Wärmeverbrauch einer Nutzeinheit nicht gemessen werden kann. Der Verbrauch wird dabei anhand von Klimadaten (Temperaturdifferenzen während der Heizperiode) rechnerisch geschätzt.

Ausführliche Erklärung

Grundsätzlich schreibt die Heizkostenverordnung eine verbrauchsabhängige Abrechnung anhand von Erfassungsgeräten vor. In bestimmten Ausnahmefällen ist dies jedoch nicht möglich, etwa wenn:

  • ein Erfassungsgerät während der Abrechnungsperiode ausgefallen oder defekt war,
  • eine Wohnung leer stand und keine plausible Verbrauchsmessung vorliegt,
  • Geräte aus technischen Gründen nicht rechtzeitig eingebaut werden konnten.

In diesen Fällen erlaubt § 9a HeizkostenV eine Schätzung des Verbrauchs. Das Gradtagszahlverfahren nutzt dafür die sogenannte Gradtagszahl – ein Maß für die Differenz zwischen Innenraum- und Außentemperatur, aufsummiert über die Heizperiode. Aus dem Verhältnis der Gradtagszahlen verschiedener Zeiträume oder Vergleichswohnungen wird der wahrscheinliche Wärmeverbrauch für den betroffenen Zeitraum bzw. die betroffene Einheit hochgerechnet, meist orientiert am Vorjahresverbrauch vergleichbarer Räume oder am Durchschnittsverbrauch des Gebäudes.

Für Makler und Verwalter ist relevant: Das Gradtagszahlverfahren ist ein reines Ausnahme- und Schätzverfahren, kein alternatives Standardverfahren. Es ersetzt nicht dauerhaft die Pflicht zur Verbrauchserfassung; bei wiederholtem Geräteausfall drohen Beanstandungen durch Mieter oder WEG. Kommt es zu Streit über die Angemessenheit der Schätzung, kann der Mieter die zugrunde liegende Berechnung nachvollziehbar einfordern.

Beispiel aus der Praxis

In einer Wohnung fällt der Heizkostenverteiler während der Heizperiode aus und wird erst zwei Monate später ausgetauscht. Für diesen Zeitraum schätzt die Hausverwaltung den Verbrauch mittels Gradtagszahlverfahren anhand der Witterungsdaten und des Verbrauchs vergleichbarer Wohnungen im selben Gebäude.

Rechtsgrundlage

  • § 9a HeizkostenV – Regelt die zulässigen Schätzverfahren, einschließlich des Gradtagszahlverfahrens, bei Ausfall oder Fehlen von Erfassungsgeräten.

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