Grenzbepflanzung
Auch: Grenzabstand für Pflanzen · Nachbarpflanzen
Grenzbepflanzung bezeichnet Bäume, Sträucher und Hecken, die ein Grundstückseigentümer nahe der Grenze zum Nachbargrundstück anpflanzt. Für sie gelten sowohl die allgemeinen Regeln des BGB zum Grenzbaum als auch die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Mindestabstände der Landesnachbarrechtsgesetze.
Ausführliche Erklärung
Steht ein Baum oder Strauch genau auf der Grundstücksgrenze, sodass sein Stamm vom Grenzverlauf durchschnitten wird, gehören nach § 923 BGB die Früchte und – im Fall des Fällens – auch der Baum selbst beiden Nachbarn zu gleichen Teilen; jeder Nachbar kann grundsätzlich die Beseitigung verlangen, die Kosten tragen beide je zur Hälfte. Ragen Zweige oder Wurzeln über die Grenze auf das Nachbargrundstück, kann der betroffene Nachbar diesen Überhang nach § 910 BGB unter bestimmten Voraussetzungen selbst beseitigen.
Die eigentliche Frage, welchen Mindestabstand eine Anpflanzung von der Grundstücksgrenze einhalten muss, regelt das BGB dagegen nicht bundeseinheitlich, sondern überlässt sie den Nachbarrechtsgesetzen der einzelnen Länder. Diese legen je nach Wuchshöhe und Baumart unterschiedliche Abstände fest – stark wachsende Bäume benötigen in der Regel einen größeren Grenzabstand als niedrig bleibende Sträucher oder Hecken. Werden die landesrechtlichen Abstände bei einer Neuanpflanzung nicht eingehalten, kann der Nachbar auf Grundlage von § 1004 BGB die Beseitigung der Anpflanzung verlangen.
Für Makler ist die Grenzbepflanzung bei der Objektübergabe und bei Streitigkeiten zwischen Nachbarn relevant: Vor dem Verkauf eines Grundstücks mit grenznahem Bewuchs lohnt sich ein Hinweis auf mögliche Beseitigungsansprüche des Nachbarn, insbesondere wenn Bäume oder Hecken erkennbar zu dicht an der Grenze stehen oder bereits auf das Nachbargrundstück überhängen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer pflanzt entlang seiner Grundstücksgrenze eine schnellwachsende Thujahecke in geringem Abstand zur Grenze. Da der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestabstand für diese Heckenart nicht eingehalten wird, verlangt der Nachbar erfolgreich das Zurückschneiden auf den zulässigen Abstand.
Rechtsgrundlage
- § 923 BGB – Regelt den Grenzbaum: Früchte und Baum stehen bei grenzständigem Baum beiden Nachbarn zu gleichen Teilen zu.
- § 910 BGB – Selbsthilferecht bei überhängenden Zweigen und eingedrungenen Wurzeln.
- Landesnachbarrechtsgesetze der Bundesländer – regeln die konkreten Grenzabstände für Anpflanzungen je nach Art und Wuchshöhe.