Grundbuchkosten

Auch: Grundbuchgebühren · Kosten der Grundbucheintragung

Grundbuchkosten sind die Gerichtsgebühren, die das Grundbuchamt für Eintragungen im Grundbuch erhebt – vor allem für die Umschreibung des Eigentums auf den Käufer und die Eintragung von Grundschulden zur Absicherung einer Finanzierung. Sie zählen neben den Notarkosten zu den Kaufnebenkosten.

Ausführliche Erklärung

Jede Eintragung, Änderung oder Löschung im Grundbuch löst eine gerichtliche Gebühr aus. Rechtsgrundlage ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), das die Gebühren nach dem sogenannten Geschäftswert bemisst – bei einem Immobilienkauf regelmäßig der Kaufpreis bzw. der Wert des einzutragenden Rechts. Die wichtigsten im Grundbuchverfahren anfallenden Kosten beim Immobilienerwerb sind:

  • Eigentumsumschreibung: Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch.
  • Eintragung einer Auflassungsvormerkung: Sicherung des Käufers vor der endgültigen Eigentumsumschreibung.
  • Eintragung von Grundpfandrechten (Grundschuld, Hypothek): fällt an, wenn der Käufer die Immobilie fremdfinanziert und die finanzierende Bank eine dingliche Sicherheit verlangt.

In der Praxis wird häufig mit Grundbuchkosten in Höhe von rund einem halben Prozent des Kaufpreises kalkuliert; zusammen mit den Notarkosten (die den deutlich größeren Anteil ausmachen) ergeben sich Gesamtkosten für Notar und Grundbuch von üblicherweise etwa 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises, zuzüglich Umsatzsteuer auf die Notargebühren. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab (z. B. zusätzliche Grundschuldeintragung, Löschung von Altlasten im Grundbuch) und ist gesetzlich fest vorgegeben – eine Verhandlung der Gebührensätze ist nicht möglich. Schuldner der Grundbuchkosten ist nach der üblichen vertraglichen Regelung im Kaufvertrag der Käufer, auch wenn gesetzlich grundsätzlich beide Vertragsparteien als Kostenschuldner in Betracht kommen können.

Beispiel aus der Praxis

Beim Kauf einer Eigentumswohnung für 350.000 Euro fallen für die Eigentumsumschreibung und die Grundschuldeintragung zur Absicherung des Bankdarlehens Grundbuchkosten von insgesamt rund 1.700 Euro an – zusätzlich zu den separat abgerechneten Notarkosten.

Rechtsgrundlage

  • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) – regelt die Gebührentatbestände und die Berechnung nach Geschäftswert für Grundbucheintragungen.

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