Grunderwerbsteuerbescheid
Auch: Steuerbescheid Grunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuerbescheid ist das amtliche Schreiben des zuständigen Finanzamts, mit dem der Käufer über die Höhe der zu zahlenden Grunderwerbsteuer informiert und zur Zahlung aufgefordert wird. Er ergeht nach Beurkundung des Kaufvertrags aufgrund der Anzeige des Notars.
Ausführliche Erklärung
Nach § 18 GrEStG ist jeder Notar verpflichtet, beurkundete Erwerbsvorgänge innerhalb von zwei Wochen dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Auf dieser Grundlage prüft das Finanzamt den Vorgang und erlässt den Steuerbescheid, in dem Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Zahlbetrag festgesetzt werden. Der Käufer ist gemäß Kaufvertrag in der Regel alleiniger Steuerschuldner (abweichende zivilrechtliche Vereinbarungen zur hälftigen Teilung sind gesetzlich unwirksam ggü. dem Finanzamt, § 13 Nr. 2 GrEStG i. V. m. § 44 AO als Gesamtschuldner, wirken aber im Innenverhältnis).
Für Makler und Käufer wichtige Praxispunkte:
- Zahlungsfrist: Üblich ist eine Zahlungsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids; bei Fristversäumnis drohen Säumniszuschläge.
- Voraussetzung für Eigentumsumschreibung: Erst nach vollständiger Zahlung stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 GrEStG) aus, die dem Grundbuchamt vorgelegt werden muss, bevor der Käufer als Eigentümer eingetragen wird.
- Einspruchsmöglichkeit: Gegen einen fehlerhaften Bescheid (z. B. falsche Bemessungsgrundlage durch mitverkauftes Inventar) kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden (§§ 347 ff. AO).
- Zeitlicher Ablauf im Kaufprozess: Die Zeitspanne zwischen Beurkundung und Bescheiderhalt beträgt oft mehrere Wochen bis Monate – ein häufiger Grund für Verzögerungen bei der Eigentumsumschreibung, über die Makler ihre Kunden realistisch informieren sollten.
Beispiel aus der Praxis
Zwei Monate nach der notariellen Beurkundung erhält die Käuferin eines Einfamilienhauses den Grunderwerbsteuerbescheid über 17.500 Euro vom Finanzamt. Erst nachdem sie den Betrag fristgerecht überwiesen hat, stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, sodass das Grundbuchamt die Umschreibung vornehmen kann.
Rechtsgrundlage
- § 13 GrEStG – Regelt, wer Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer ist.
- § 18 GrEStG – Anzeigepflicht des Notars gegenüber dem Finanzamt.
- § 22 GrEStG – Voraussetzung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Grundbuchumschreibung.
- § 155 AO (Abgabenordnung) – Allgemeine Regeln zur Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid.