Heizölkosten
Auch: Brennstoff Heizöl · Heizölverbrauchskosten
Heizölkosten sind die Kosten für den Brennstoff einer Ölheizung – vom Einkauf über die Lieferung bis zur Lagerung im Öltank. Sie gehören zu den Heizkosten und werden nach der Heizkostenverordnung überwiegend verbrauchsabhängig auf die Nutzer umgelegt.
Ausführliche Erklärung
Anders als bei Gas oder Fernwärme, wo der Verbrauch laufend über den Zähler erfasst wird, wird Heizöl auf Vorrat gekauft und im Tank gelagert. Für die Betriebskostenabrechnung ist deshalb nicht die reine Einkaufsmenge maßgeblich, sondern der tatsächliche Verbrauch im Abrechnungszeitraum. Dieser wird rechnerisch ermittelt: Anfangsbestand + Zukäufe – Endbestand (durch Peilung oder elektronische Füllstandsmessung) = Verbrauch der Periode.
Umlagefähig sind neben dem reinen Brennstoffpreis auch die Kosten der Anlieferung, etwaige Tankreinigung, Reparaturen an der Tankanlage sind hingegen grundsätzlich nicht umlagefähig (Instandhaltungskosten). Wichtig für Makler bei Bestandsimmobilien mit Ölheizung: Die Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) schreibt regelmäßige Prüfungen der Abgaswerte vor (siehe Immissionsmessung), deren Kosten ebenfalls zu den Heizkosten zählen. Zudem ist zu beachten, dass das Gebäudeenergiegesetz (GEG) den Einbau neuer, ausschließlich mit fossilem Öl betriebener Heizungen stark einschränkt; bestehende Ölheizungen dürfen in der Regel bis zu Übergangsfristen weiterbetrieben werden, was bei Bewertung und Exposé-Erstellung erwähnenswert ist.
Bei Eigentumsübergang während der Heizperiode ist der Restölbestand im Tank oft Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer (Ölstandsübernahme zum Tagespreis), unabhängig von der Betriebskostenabrechnung gegenüber Mietern.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter kauft im Herbst 3.000 Liter Heizöl für 3.300 Euro nach. Bei der Jahresabrechnung wird anhand von Anfangs- und Endbestand im Tank ermittelt, dass im Abrechnungsjahr tatsächlich 2.500 Liter verbraucht wurden; nur dieser Wert fließt in die umlagefähigen Heizkosten ein, nicht die gekaufte Menge.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 4 lit. a BetrKV – Kosten der verbrauchten Brennstoffe als umlagefähige Heizkosten.
- Heizkostenverordnung – verbindliche Verteilung nach Verbrauch (50–70 %).
- 1. BImSchV / GEG – Anforderungen an Betrieb, Emissionswerte und perspektivisch Austauschpflichten für Ölheizungen.