Immissionsmessung

Auch: Abgasmessung · Schornsteinfegermessung · Abgaswertkontrolle

Die Immissionsmessung ist die regelmäßige Kontrolle der Abgaswerte einer Heizungsanlage durch den bevollmächtigten Schornsteinfeger. Sie stellt sicher, dass Feuerstätten die gesetzlichen Grenzwerte für Ruß, Kohlenmonoxid und Wirkungsgrad einhalten, und ihre Kosten gehören zu den umlagefähigen Heizkosten.

Ausführliche Erklärung

Grundlage ist die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV), die für Öl- und Gasfeuerstätten je nach Baujahr und Leistung wiederkehrende Abgaswertmessungen im Abstand von ein bis zwei Jahren vorschreibt. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger misst dabei unter anderem den CO-Gehalt, die Abgasverluste und bei manchen Anlagen den Rußzahlwert. Werden Grenzwerte überschritten, muss der Eigentümer die Anlage instand setzen lassen; im äußersten Fall kann eine Betriebsuntersagung ausgesprochen werden.

Für die Betriebskostenabrechnung ist die Immissionsmessung ausdrücklich als Bestandteil der Heizkosten in § 2 Nr. 4 lit. a BetrKV genannt und damit – anders als viele „sonstige" Kosten – auch ohne besondere vertragliche Erwähnung auf die Mieter umlegbar. Die Rechnung des Schornsteinfegers weist die Positionen meist getrennt aus (Kehrgebühr, Immissionsmessung, ggf. Überprüfung der Abgasanlage), was für die korrekte Zuordnung in der Nebenkostenabrechnung wichtig ist.

Für Makler ist der Nachweis ordnungsgemäßer und aktueller Immissionsmessungen bei der Objektbesichtigung ein Indiz für einen gut gewarteten Heizungsbestand und kann bei der Objektübergabe (Feuerstättenschaubuch) dokumentiert werden.

Beispiel aus der Praxis

Der Schornsteinfeger führt an der Gastherme eines Mehrfamilienhauses die vorgeschriebene zweijährliche Abgaswertmessung durch und stellt dafür 45 Euro in Rechnung. Dieser Betrag wird zusammen mit der Kehrgebühr in die Heizkostenabrechnung als Teil der umlagefähigen Heizkosten übernommen.

Rechtsgrundlage

  • 1. BImSchV – schreibt Häufigkeit und Grenzwerte der Abgaswertmessung an Feuerstätten vor.
  • § 2 Nr. 4 lit. a BetrKV – erfasst die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ausdrücklich als Bestandteil der umlagefähigen Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage.
  • Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) – regelt Zuständigkeit und Durchführung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Verwandte Begriffe