Immission
Auch: Umwelteinwirkung
Immissionen sind Umwelteinwirkungen – etwa Lärm, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Licht, Wärme oder Strahlen –, die auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser oder Sachgüter einwirken.
Ausführliche Erklärung
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) definiert in § 3 Abs. 2 Immissionen als „auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen". Davon zu unterscheiden ist die Emission (§ 3 Abs. 3 BImSchG) als die von einer Anlage ausgehende Einwirkung – Immission bezeichnet also die Wirkung am Ort des Betroffenen, Emission die Quelle.
Für Immobilien sind Immissionen in mehrfacher Hinsicht relevant: Baurechtlich gilt im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben das immissionsschutzrechtliche Rücksichtnahmegebot, wonach schädliche Umwelteinwirkungen auf Nachbargrundstücke vermieden werden müssen – etwa bei der Ansiedlung lärm- oder geruchsintensiver Nutzungen in der Nähe von Wohngebieten. Bei bestehenden Gebäuden können Immissionen (Verkehrslärm, Gewerbelärm, Gerüche, Erschütterungen durch nahen Bahn- oder Straßenverkehr) den Wohnwert und damit den Verkehrswert einer Immobilie erheblich mindern. Mietrechtlich können erhebliche Immissionen zudem einen Mangel der Mietsache begründen und zur Mietminderung berechtigen.
Beispiel aus der Praxis
In der Nähe eines geplanten Wohngebiets soll ein holzverarbeitender Betrieb angesiedelt werden. Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob die von dem Betrieb ausgehenden Immissionen – insbesondere Lärm und Staub – die in der TA Lärm festgelegten Richtwerte für angrenzende Wohnnutzung überschreiten und deshalb Schutzauflagen erforderlich sind.
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 2 BImSchG – Legaldefinition der Immission als Umwelteinwirkung auf Schutzgüter.