Höhere Gewalt

Auch: Force Majeure

Höhere Gewalt bezeichnet ein von außen einwirkendes, außergewöhnliches Ereignis (etwa Naturkatastrophen, Kriegshandlungen oder behördliche Zwangsmaßnahmen), das auch bei größter zumutbarer Sorgfalt nicht verhindert werden kann und rechtliche Folgen wie eine Fristhemmung auslösen kann.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff der höheren Gewalt ist in der deutschen Rechtsprechung durch feststehende Definitionsmerkmale geprägt: Es muss sich um ein betriebsfremdes, von außen einwirkendes Ereignis handeln, das nicht vorhersehbar ist und auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Klassische Beispiele sind Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben oder Stürme extremen Ausmaßes, aber auch Krieg, Terroranschläge oder bestimmte hoheitliche Maßnahmen.

Im Bürgerlichen Recht spielt höhere Gewalt vor allem bei der Verjährung eine Rolle: Ist der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert, wird die Verjährung gehemmt. In Versicherungsverträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen wird höhere Gewalt häufig als Ausschluss- oder Haftungsbefreiungsklausel verwendet, etwa um Leistungsverzögerungen bei Bauverträgen oder Betriebsunterbrechungen bei Elementarereignissen zu regeln – hier handelt es sich jedoch um individuelle Vertragsklauseln und nicht um eine einheitliche gesetzliche Definition.

Für die Immobilienwirtschaft ist höhere Gewalt insbesondere bei Elementarschäden (Hochwasser, Starkregen, Erdbeben) relevant, die je nach Versicherungsvertrag nur mit Zusatzbaustein gedeckt sind, sowie bei Bauverzögerungen durch Naturereignisse, die vertragliche Fristen und Vertragsstrafen beeinflussen können.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauunternehmen kann wegen eines Jahrhunderthochwassers, das die Baustelle tagelang unzugänglich macht, den vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhalten. Sofern der Bauvertrag höhere Gewalt als Entschuldigungsgrund vorsieht, entfällt für diesen Zeitraum eine Verzugshaftung des Unternehmens.

Rechtsgrundlage

  • § 206 BGB – Hemmung der Verjährung, wenn der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
  • Weitergehende Wirkungen (z. B. Haftungsausschluss bei Leistungsstörungen) ergeben sich meist aus individuellen Vertragsklauseln, nicht aus einer eigenständigen gesetzlichen Definition der höheren Gewalt.

Verwandte Begriffe