IHK-Sachkundeprüfung

Auch: Sachkundeprüfung vor der IHK

Die IHK-Sachkundeprüfung ist eine standardisierte Wissensprüfung, die die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) für bestimmte reglementierte Berufe der Immobilien- und Finanzbranche abnimmt und deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis ist.

Ausführliche Erklärung

In der Immobilienbranche ist häufig unklar, für welche Berufe tatsächlich eine IHK-Sachkundeprüfung vorgeschrieben ist. Wichtig für Makler ist die Unterscheidung:

  • Immobilienmakler (§ 34c GewO): Für die Erlaubnis nach § 34c GewO ist keine allgemeine Sachkundeprüfung erforderlich. Geprüft werden ausschließlich die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse. Seit 2018 besteht allerdings eine fortlaufende Weiterbildungspflicht von 20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren nach § 15b MaBV, die jedoch keine Eingangsprüfung darstellt. Wer freiwillig eine IHK-Prüfung ablegt (z. B. "Geprüfter Immobilienmakler (IHK)"), tut dies über eine eigene Fortbildungsordnung, nicht als gesetzliche Zulassungsvoraussetzung.
  • Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 2 GewO): Seit dem 1. August 2018 benötigen auch Wohnimmobilienverwalter eine Erlaubnis nach § 34c GewO; der Nachweis der Sachkunde kann durch eine IHK-Prüfung oder durch eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation (z. B. Ausbildung zum Immobilienkaufmann/-frau oder zum Immobilienfachwirt IHK) erbracht werden.
  • Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO): Hier ist die Sachkundeprüfung vor der IHK gesetzlich zwingend vorgeschrieben, sofern keine gleichwertige Qualifikation vorliegt.

Die Prüfung selbst umfasst je nach Berufsbild praxisnahe Aufgaben zu Recht, Wirtschaft, Bautechnik und branchenspezifischen Kenntnissen und wird von der örtlich zuständigen IHK organisiert und abgenommen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Unternehmen möchte künftig neben der Maklertätigkeit auch Immobiliardarlehen vermitteln. Für die Maklererlaubnis nach § 34c GewO genügt der Nachweis von Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen; für die zusätzliche Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO muss der Geschäftsführer dagegen zunächst die IHK-Sachkundeprüfung bestehen.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Erlaubnispflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter; für Makler keine Sachkundeprüfung, nur Zuverlässigkeits- und Vermögensprüfung.
  • § 34i GewO – Erlaubnispflicht für Immobiliardarlehensvermittler mit zwingender IHK-Sachkundeprüfung, soweit keine gleichwertige Qualifikation vorliegt.

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