Implosionsschaden

Auch: Implosion

Eine Implosion ist das Gegenstück zur Explosion: Ein Hohlkörper (z. B. Behälter, Rohr, Bildröhre) fällt plötzlich in sich zusammen, weil der Innendruck deutlich geringer ist als der Außendruck. Der dabei entstehende Sachschaden wird in den Musterbedingungen der Wohngebäude- und Feuerversicherung ausdrücklich der Explosion gleichgestellt und ist damit in der Regel mitversichert.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist der Implosionsschaden vor allem als Randnotiz in den Versicherungsbedingungen relevant, weil er häufig missverstanden wird:

  • Definition in den AVB: Die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäude- (VGB) und Hausratversicherung (VHB) definieren Explosion typischerweise als "eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende plötzlich verlaufende Kraftäußerung". Ergänzend regeln die Bedingungen, dass eine Implosion – das Zusammenfallen eines Hohlkörpers durch zu geringen Innendruck – versicherungsrechtlich wie eine Explosion behandelt wird.
  • Typische Schadenbilder: Zerplatzende Vakuumbehälter, implodierende Bildröhren alter Fernseher/Monitore, havarierende Unterdruckbehälter in haustechnischen Anlagen (z. B. Ausdehnungsgefäße, Tanks).
  • Abgrenzung: Anders als beim reinen Sachschaden durch Materialermüdung ist entscheidend, dass ein Druckungleichgewicht (Unterdruck innen versus Außendruck) ursächlich für die plötzliche Zerstörung ist – nicht jedes "Kaputtgehen" eines Hohlkörpers ist eine Implosion im versicherungsrechtlichen Sinn.
  • Praxisrelevanz: In der Immobilienpraxis spielt der Implosionsschaden selten eine eigenständige Rolle, taucht aber in Schadenbedingungen und Ausschlusslisten auf; Makler sollten wissen, dass er standardmäßig über den Explosionsbaustein der Wohngebäudeversicherung mitversichert ist und keiner gesonderten Zusatzdeckung bedarf.

Beispiel aus der Praxis

In einem älteren Mehrfamilienhaus implodiert ein defektes Ausdehnungsgefäß der Heizungsanlage im Keller. Durch den plötzlichen Druckausgleich werden angrenzende Leitungen beschädigt und Wasser tritt aus. Der Sachschaden am Gebäude wird über den Explosions-/Implosionsbaustein der Wohngebäudeversicherung reguliert.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle gesetzliche Rechtsgrundlage. Die Deckung ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB/VHB) der jeweiligen Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung, die Implosion der Explosion vertraglich gleichstellen.

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