Innenbereichssatzung
Auch: Innenbereichssatzungen nach § 34 BauGB
Innenbereichssatzungen sind gemeindliche Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB, mit denen die Grenzen des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB) verbindlich festgelegt oder auf angrenzende Flächen ausgedehnt werden. Das Gesetz unterscheidet drei Satzungstypen.
Ausführliche Erklärung
§ 34 Abs. 4 BauGB stellt der Gemeinde drei Instrumente zur Verfügung:
- Klarstellungssatzung: Die Gemeinde legt die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile fest und schafft damit Rechtssicherheit darüber, wo der unbeplante Innenbereich beginnt und endet – ohne materiell neue Baurechte zu schaffen.
- Entwicklungssatzung: Bereits bebaute Bereiche im Außenbereich können als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind. Dadurch rücken faktisch im Außenbereich liegende Siedlungssplitter rechtlich in den Innenbereich.
- Ergänzungssatzung: Einzelne, bislang dem Außenbereich zugehörige Flächen können in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden, wenn sie durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind – etwa eine Baulücke am Rand eines Ortsteils.
Alle drei Satzungen können miteinander verbunden werden. Für Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen gelten nach § 34 Abs. 5 BauGB strengere Voraussetzungen, unter anderem müssen sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein und Umweltschutzbelange berücksichtigen. Praktische Bedeutung haben Innenbereichssatzungen vor allem dort, wo Gemeinden ohne einen aufwendigen Bebauungsplan Rechtssicherheit für Bauvorhaben nach § 34 BauGB schaffen oder einzelne Grundstücke bebaubar machen wollen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde erlässt eine Ergänzungssatzung, um eine bislang dem Außenbereich zugerechnete Baulücke am Ortsrand in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen. Dadurch wird für die Baulücke die erleichterte Zulässigkeitsprüfung nach § 34 BauGB statt der strengeren Regeln des Außenbereichs (§ 35 BauGB) anwendbar.
Rechtsgrundlage
- § 34 Abs. 4 BauGB – Ermächtigung zu Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung.
- § 34 Abs. 5 BauGB – zusätzliche Voraussetzungen für Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen.