Inseratslaufzeit
Auch: Anzeigenlaufzeit · Schaltungsdauer
Die Inseratslaufzeit gibt an, wie lange ein Immobilienangebot auf einem Portal (z. B. ImmoScout24, Immowelt) oder in sonstigen Online-Medien geschaltet bleibt, bevor es automatisch abläuft, deaktiviert oder kostenpflichtig verlängert werden muss.
Ausführliche Erklärung
Immobilienportale verkaufen ihre Inserate meist als Pakete mit fester Laufzeit – üblich sind Zeiträume von 4, 6 oder 12 Wochen, teils auch Monatsabos mit laufender Verlängerung. Für Makler ist die Steuerung der Laufzeit ein wichtiges operatives Thema:
- Kostenmodell: Je nach Portal und Vertragsform wird nach Laufzeit, Anzahl gleichzeitig aktiver Inserate oder im Flatrate-Modell abgerechnet.
- Automatische Deaktivierung: Läuft die Frist ab, wird das Inserat i. d. R. automatisch offline genommen oder in den Entwurfsmodus versetzt – eine manuelle oder automatisierte Verlängerung ist notwendig, um Sichtbarkeitslücken zu vermeiden.
- Relaunch-Strategie: Bei langsam laufenden Objekten wird die Laufzeit oft strategisch mit einer Neuveröffentlichung (statt bloßer Verlängerung) kombiniert, da neu eingestellte Inserate in Portalrankings meist kurzfristig bevorzugt angezeigt werden (siehe Inseratspush).
- Erfolgsmessung: Klick- und Kontaktzahlen sollten über die gesamte Laufzeit ausgewertet werden, um zu entscheiden, ob Preis, Fotos oder Exposétext angepasst werden müssen, bevor verlängert wird.
- Löschpflicht bei Verkauf: Nach erfolgreichem Verkauf oder Vermietung muss das Inserat unverzüglich deaktiviert werden, um Irreführung von Interessenten und unnötige Anfragen zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler bucht für eine Eigentumswohnung ein Inserat mit sechswöchiger Laufzeit auf einem großen Immobilienportal. Nach vier Wochen zeigen die Statistiken sinkende Klickzahlen. Statt die Laufzeit nur zu verlängern, deaktiviert der Makler das Inserat kurz und stellt es mit überarbeiteten Fotos und leicht angepasstem Text neu ein, um vom Neuheiten-Bonus des Portalrankings zu profitieren.
Rechtsgrundlage
- § 611 BGB – Der Portalvertrag zwischen Makler und Anbieter ist regelmäßig ein Dienstvertrag, der Rechte und Pflichten hinsichtlich Laufzeit, Kündigung und Leistungsumfang regelt (im Detail durch die jeweiligen Portal-AGB konkretisiert).