Instandhaltung
Auch: Bauunterhalt · Gebäudeunterhalt
Instandhaltung umfasst alle vorbeugenden und laufenden Maßnahmen, die dem Erhalt eines Gebäudes in einem funktions- und gebrauchsfähigen Zustand dienen – etwa Wartung, Pflege und kleinere Reparaturen. Sie ist von der Instandsetzung (Beseitigung bereits eingetretener Schäden) und von wertsteigernden Modernisierungsmaßnahmen abzugrenzen.
Ausführliche Erklärung
Instandhaltung ist ein zentraler Begriff der Immobilienbewirtschaftung und taucht in mehreren rechtlichen Kontexten auf, die für Makler unterschiedliche Bedeutung haben:
- Begriffliche Abgrenzung: Instandhaltung meint vorsorgende, pflegende Maßnahmen zur Vermeidung von Abnutzungsschäden (z. B. regelmäßige Wartung der Heizungsanlage). Instandsetzung bezeichnet demgegenüber die Wiederherstellung eines bereits beeinträchtigten Zustands (z. B. Reparatur eines Wasserschadens). In der Praxis werden beide Begriffe oft zusammenfassend als "Erhaltung" bezeichnet.
- Im Mietrecht: Der Vermieter ist nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Instandhaltungspflicht ist eine gesetzliche Kernpflicht des Vermieters und kann bei preisfreiem Wohnraum nur eingeschränkt auf den Mieter abgewälzt werden (siehe Erhaltungsmaßnahme).
- Im Wohnungseigentumsrecht: Bei Eigentumswohnungen zählt die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums – worunter Instandhaltung und Instandsetzung gefasst werden – nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Über Umfang und Finanzierung entscheidet die Eigentümergemeinschaft per Beschluss, üblicherweise finanziert aus der Instandhaltungsrücklage.
- Praxisrelevanz für Makler: Bei der Objektbewertung ist der Instandhaltungszustand ein wesentlicher wertbildender Faktor. Ein erkennbarer Instandhaltungsstau (aufgeschobene, notwendige Maßnahmen) mindert den Verkehrswert und sollte im Verkaufsprozess offen kommuniziert werden, um spätere Streitigkeiten über verschwiegene Mängel zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis
Bei der Besichtigung eines Mehrfamilienhauses stellt ein Makler fest, dass Dach und Fassade seit Jahren nicht gewartet wurden. Er weist den Verkäufer darauf hin, dass dieser Instandhaltungsstau im Exposé und bei der Preisfindung berücksichtigt werden sollte, da Kaufinteressenten die notwendigen Folgekosten in ihre Kalkulation einbeziehen werden.
Rechtsgrundlage
- § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB – Verpflichtet den Vermieter zur Erhaltung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand.
- § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG – Ordnet die Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) des Gemeinschaftseigentums der ordnungsmäßigen Verwaltung zu.