Investitionsabzugsbetrag
Auch: IAB · §7g EStG
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) erlaubt es kleinen und mittleren Betrieben, für eine geplante Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts schon vor dem eigentlichen Kauf bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd abzuziehen. Für Immobilienmakler ist der Begriff vor allem im Kontext gewerblich vermieteter oder betrieblich genutzter Objekte relevant.
Ausführliche Erklärung
Der IAB ist kein Instrument zur Abschreibung von Grundstücken oder Gebäuden selbst, sondern gilt ausschließlich für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – für Immobilienbezüge daher relevant bei:
- Photovoltaikanlagen, Aufzügen als Betriebsvorrichtung, Heizungsanlagen mit eigenständiger Wirtschaftsgutqualität, Einbauküchen in vermieteten Gewerbeeinheiten, oder Maschinen/Ausstattung in gewerblich genutzten Objekten.
- Nicht für das Gebäude selbst oder den Grund und Boden – diese sind unbewegliche Wirtschaftsgüter und vom IAB ausgeschlossen.
Wesentliche Eckpunkte:
- Höhe: Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten können vorab abgezogen werden.
- Höchstbetrag: Die Summe der im Wirtschaftsjahr des Abzugs und den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren gebildeten Investitionsabzugsbeträge darf 200.000 Euro je Betrieb nicht übersteigen.
- Gewinngrenze: Seit 2020 einheitlich 200.000 Euro Gewinn je Betrieb als Voraussetzung für die Inanspruchnahme, unabhängig von der Gewinnermittlungsart.
- Betriebliche Nutzung: Das Wirtschaftsgut muss zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden (bzw. bei Vermietung an Dritte gilt eine langfristige, mindestens einjährige Vermietung als unschädlich).
- Investitionsfrist: Die geplante Investition muss innerhalb von drei Jahren nach Bildung des IAB tatsächlich erfolgen; andernfalls wird der Abzug rückwirkend im Jahr der Bildung wieder rückgängig gemacht, meist mit Verzinsung nach § 233a AO.
- Voraussetzung Betriebsvermögen: Der IAB steht nur Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften zur Verfügung (Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, selbstständige Arbeit) – für rein privat vermietete Immobilien im Privatvermögen (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ist er nicht anwendbar, da hier keine Gewinneinkünfte vorliegen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Immobilienunternehmen (GmbH) plant für das kommende Jahr die Anschaffung einer neuen Aufzugsanlage für 60.000 Euro in einem vermieteten Gewerbeobjekt. Es bildet im laufenden Jahr einen Investitionsabzugsbetrag von 30.000 Euro (50 %) und mindert damit vorab den steuerlichen Gewinn. Nach Anschaffung im Folgejahr wird der IAB gewinnerhöhend aufgelöst und gleichzeitig die Anschaffungskosten für die AfA entsprechend gemindert.
Rechtsgrundlage
- § 7g EStG – gesamte Regelung zum Investitionsabzugsbetrag: Voraussetzungen, Höhe, Gewinngrenze, Investitionsfrist und Rückgängigmachung bei Nichtinvestition.