Kabelanschluss
Auch: Kabel-TV-Anschluss · Kabelfernsehanschluss
Der Kabelanschluss ist die leitungsgebundene Verbindung einer Wohnung mit einem Kabelnetz, über die Fernseh- und Radioprogramme empfangen werden können. Bis Ende Juni 2024 konnten Vermieter die Kosten dafür als Betriebskosten auf die Miete umlegen (sogenanntes Nebenkostenprivileg); dieses ist seit dem 1. Juli 2024 entfallen.
Ausführliche Erklärung
Früher war es in vielen Mietverhältnissen üblich, dass der Vermieter einen Sammelvertrag mit einem Kabelnetzbetreiber abschloss und die Kosten dafür als Betriebskosten auf alle Mieter umlegte – unabhängig davon, ob der einzelne Mieter das Kabelfernsehen tatsächlich nutzte. Diese Praxis wurde durch das sogenannte Nebenkostenprivileg ermöglicht.
Mit der TKG-Novelle 2021 wurde dieses Privileg abgeschafft; nach einer Übergangsfrist ist es zum 1. Juli 2024 endgültig entfallen. Seither dürfen Vermieter die Kosten für einen Kabelanschluss grundsätzlich nicht mehr pauschal als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Für Abrechnungszeiträume, die den 30. Juni 2024 einschließen, dürfen die Kosten anteilig nur noch bis zu diesem Stichtag berücksichtigt werden.
Ist der Kabelanschluss hingegen Bestandteil der Grundmiete (Inklusivmiete) und wird nicht gesondert über die Betriebskosten abgerechnet, ändert der Wegfall des Nebenkostenprivilegs zunächst nichts an der Miethöhe. Mieter können die Kabelversorgung nach mindestens 24-monatiger Mietdauer gegenüber dem Vermieter kündigen; danach ist die Miete um den bei Vertragsschluss üblichen Kabelanteil zu reduzieren.
Eine Sonderregelung gilt für Glasfaseranschlüsse: Kosten für neu verlegte Glasfaserleitungen können weiterhin – befristet und der Höhe nach begrenzt (regelmäßig bis zu 5 Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 9 Jahre, bis zu 60 Euro pro Jahr) – als „Glasfaserbereitstellungsentgelt" umgelegt werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter hatte bislang die Kabelgebühr von 8 Euro monatlich pauschal auf alle Mieter als Betriebskosten umgelegt. Für die Abrechnungsperiode Juli 2024 bis Juni 2025 darf er diese Position nicht mehr ansetzen; die Betriebskostenvorauszahlungen müssen entsprechend gesenkt werden, sofern die Mieter den Anschluss nicht individuell weiter beziehen und separat bezahlen.
Rechtsgrundlage
- Telekommunikationsgesetz (TKG), Novelle 2021 mit Übergangsfrist bis 30. Juni 2024 – Wegfall des Nebenkostenprivilegs für Kabel-TV-Gebühren; Sonderregelung für Glasfaserbereitstellungsentgelte.