Glasfaseranschluss
Auch: Glasfaserausbau · Fiber-to-the-Home · FTTH
Der Glasfaseranschluss ermöglicht sehr hohe Internetgeschwindigkeiten über Lichtwellenleiter. Seit der WEG-Reform 2020 zählt sein Einbau zu den privilegierten baulichen Veränderungen, die jeder Eigentümer verlangen kann; die Gemeinschaft entscheidet nur noch über die Art der Ausführung, nicht mehr über das "Ob".
Ausführliche Erklärung
Für WEG-Verwalter und Makler ist der Glasfaseranschluss in zweierlei Hinsicht relevant: baulich-rechtlich und kostenrechtlich.
Bauliche Veränderung (WEG-Recht): Nach § 20 Abs. 2 WEG gehört der "Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität" zu den privilegierten Maßnahmen, die jeder Eigentümer auf eigene Kosten verlangen kann. Die Gemeinschaft kann die Durchführung nicht grundsätzlich verweigern (kein Vetorecht über das "Ob"), sondern beschließt lediglich über die konkrete Ausgestaltung ("Wie") – etwa Kabelführung, Anbieterwahl oder ästhetische Vorgaben. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss genügt.
Kostenumlage (Telekommunikationsrecht): Mit der TKG-Novelle 2021 wurde das bisherige "Nebenkostenprivileg" für Kabel-TV-Anschlüsse zum 1. Juli 2024 abgeschafft – Kosten für herkömmliche Kabelanschlüsse dürfen seither nicht mehr über die Betriebskosten umgelegt werden. Im Gegenzug wurde ein neues Glasfaserbereitstellungsentgelt eingeführt (§ 72 TKG): Wird ein Gebäude neu mit Glasfaser erschlossen, kann die Gemeinschaft bzw. der Eigentümer die Erschließungskosten anteilig auf bis zu 60 Euro pro Jahr und Einheit (max. 5 Euro/Monat) umlegen, grundsätzlich für höchstens fünf Jahre – reicht dieser Zeitraum zur Refinanzierung der Gesamtkosten nicht aus, ist eine Verlängerung auf bis zu neun Jahre möglich – vorausgesetzt, das Netz ist diskriminierungsfrei für alle Anbieter zugänglich (Open Access).
Praxisrelevanz für Makler:
- Ein bestehender Glasfaseranschluss ist ein Wertsteigerungsfaktor und Verkaufsargument, insbesondere bei vermieteten Objekten und Homeoffice-Nutzung.
- Bei laufenden Bereitstellungsentgelten sollte der Makler Käufer über die zeitlich befristete zusätzliche Kostenposition aufklären.
- Fehlt ein Anschluss, kann der Käufer nach Erwerb selbst die Verlegung über den Grundlagenbeschluss anstoßen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer einer Erdgeschosswohnung beantragt bei der Eigentümerversammlung den Anschluss des gesamten Gebäudes an das Glasfasernetz eines Netzbetreibers. Die Gemeinschaft kann die Maßnahme nicht ablehnen, beschließt aber mit einfacher Mehrheit über die Kabelführung im Treppenhaus. Die Erschließungskosten werden anschließend über fünf Jahre mit monatlich 4,50 Euro pro Einheit umgelegt.
Rechtsgrundlage
- § 20 Abs. 2 WEG – Privilegierte bauliche Veränderungen, u. a. Glasfaseranschluss.
- § 72 TKG – Glasfaserbereitstellungsentgelt, Voraussetzungen und Höchstbeträge.