Glasfaserbereitstellungsentgelt

Auch: Glasfaserumlage · § 72-TKG-Entgelt · Glasfaser-Bereitstellungsentgelt

Das Glasfaserbereitstellungsentgelt ist ein gesetzlich geregeltes Umlageinstrument, mit dem Vermieter die Investitionskosten für einen neu verlegten Glasfaseranschluss im Gebäude anteilig auf die Mieter umlegen dürfen – befristet und der Höhe nach gedeckelt.

Ausführliche Erklärung

Mit der TKG-Novelle 2021 ist zum 1. Juli 2024 das alte Nebenkostenprivileg für TV-Kabelanschlüsse entfallen. Als Ausgleich und Investitionsanreiz für den Glasfaserausbau hat der Gesetzgeber in § 72 TKG das Glasfaserbereitstellungsentgelt eingeführt:

  • Höhe: höchstens 5 Euro pro Monat bzw. 60 Euro pro Jahr und Wohneinheit.
  • Laufzeit: in der Regel bis zu 5 Jahre (60 Monate); bei besonders aufwändigen Baumaßnahmen kann die Umlage auf bis zu 9 Jahre verlängert werden, wenn die Refinanzierung sonst nicht gelingt.
  • Gesamtdeckelung: unabhängig von der gewählten Laufzeit maximal 540 Euro pro Wohneinheit über den gesamten Zeitraum (Gesamtkosten).
  • Voraussetzung: Es muss sich um einen neu errichteten, gigabitfähigen Glasfaseranschluss (passive Infrastruktur bis in die Wohnung) handeln; die Umlage erfolgt unabhängig davon, ob der Mieter den Anschluss tatsächlich für einen Providervertrag nutzt.
  • Transparenzpflicht: Der Netzbetreiber bzw. Vermieter muss die Kalkulation der Kosten auf Verlangen offenlegen; überschreiten die Gesamtkosten 300 Euro pro Einheit, gilt dies als „aufwändige Maßnahme" und erfordert eine besondere Begründung.

Für Makler ist dieses Entgelt ein zunehmend wichtiges Beratungsthema: Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie mit laufendem Glasfaserausbau sollte geprüft werden, ob und in welcher Höhe das Bereitstellungsentgelt bereits läuft, da es die Nebenkosten der Mieter über Jahre beeinflusst und bei Eigentümerwechsel auf den Erwerber übergeht. Zudem ist die Unterscheidung zum alten, entfallenen Kabel-Nebenkostenprivileg (Position 15 BetrKV) für die korrekte Nebenkostenabrechnung entscheidend.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter lässt 2025 sämtliche Wohnungen seines Mehrfamilienhauses mit Glasfaser erschließen. Die Kosten von 250 Euro pro Wohneinheit legt er über 50 Monate mit 5 Euro monatlich auf die Mieter um – unabhängig davon, ob diese einen Glasfaser-Internetvertrag abschließen.

Rechtsgrundlage

  • § 72 TKG – Regelt Höhe (max. 5 Euro/Monat bzw. 60 Euro/Jahr, in der Summe max. 540 Euro je Wohneinheit), Höchstlaufzeit (5, in Ausnahmefällen bis zu 9 Jahre) und Voraussetzungen des Glasfaserbereitstellungsentgelts.

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