Nebenkostenprivileg
Auch: Kabelanschlussumlage · TKG-Novelle Kabelgebühren
Das Nebenkostenprivileg bezeichnete die frühere Regelung, wonach Vermieter die Kosten für den Betrieb eines Kabelanschlusses (Sammelanschluss für Kabelfernsehen) als Betriebskosten auf die Mieter umlegen durften – meist über einen Sammelvertrag mit einem Kabelnetzbetreiber, der für das gesamte Gebäude abgeschlossen wurde. Diese Umlagemöglichkeit ist mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zum 1. Juli 2024 endgültig entfallen.
Ausführliche Erklärung
Das Nebenkostenprivileg war jahrzehntelang eine feste Größe im deutschen Mietrecht und für Makler in der Hausverwaltung praxisrelevant, weil viele Bestandsgebäude über Sammelverträge mit Kabelnetzbetreibern verfügten:
- Frühere Rechtslage: Nach § 2 Nr. 15b BetrKV a. F. konnten die Kosten eines Breitbandkabelnetzes bzw. einer Gemeinschaftsantennenanlage als Betriebskosten umgelegt werden, sofern ein entsprechender Sammelvertrag bestand. Mieter zahlten damit faktisch für einen TV-Kabelanschluss, unabhängig davon, ob sie ihn tatsächlich nutzten.
- Abschaffung durch die TKG-Novelle: Mit dem am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen Telekommunikationsmodernisierungsgesetz wurde das Nebenkostenprivileg für Neuverträge sofort und für Bestandsverträge nach einer Übergangsfrist abgeschafft. Die Übergangsfrist für bestehende Sammelverträge lief bis zum 30. Juni 2024; seit dem 1. Juli 2024 dürfen Kabelanschlusskosten nicht mehr über die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden.
- Folgen für Vermieter und Mieter: Seit Juli 2024 müssen Mieter, die weiterhin Kabelfernsehen nutzen möchten, einen eigenen Vertrag mit einem Anbieter abschließen. Vermieter können bestehende Sammelverträge zwar fortführen, die Kosten aber nicht mehr über die Nebenkostenabrechnung an die Mieter weitergeben – sie tragen diese Kosten selbst oder kündigen die Sammelverträge.
- Praxisrelevanz für Makler: Bei der Objektübergabe, Nebenkostenprüfung und Beratung von Bestandsimmobilien mit älteren Mietverträgen ist zu prüfen, ob Betriebskostenabrechnungen noch fälschlich Kabelanschlusskosten für Zeiträume nach dem 30. Juni 2024 enthalten – solche Positionen sind nicht mehr umlagefähig und können vom Mieter beanstandet werden.
- Für Zeiträume bis einschließlich 30. Juni 2024 bleibt die Umlage weiterhin zulässig und wirksam abgerechnet.
Beispiel aus der Praxis
In einem Mehrfamilienhaus besteht seit vielen Jahren ein Sammelvertrag mit einem Kabelnetzbetreiber, dessen Kosten anteilig über die Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter umgelegt wurden. Für das Abrechnungsjahr 2024 darf der Vermieter die Kabelkosten nur noch für die Monate Januar bis Juni umlegen; für Juli bis Dezember 2024 muss er diese Kosten selbst tragen oder den Sammelvertrag kündigen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 15b BetrKV a. F. – Frühere Grundlage für die Umlagefähigkeit von Kabelanschlusskosten, durch die TKG-Novelle gestrichen.
- Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKG-Novelle) – In Kraft seit 1. Dezember 2021, mit Übergangsfrist für Bestandsverträge bis 30. Juni 2024.
- § 71 ff. TKG – Regelungen zum Wegfall der Umlagefähigkeit von Telekommunikationsdiensten in Mietverhältnissen.