Nicht umlagefähige Verwaltungskosten

Auch: Verwaltungskosten · Nicht umlagefähige Kosten

Nicht umlagefähige Verwaltungskosten sind Aufwendungen, die dem Vermieter im Zusammenhang mit der Verwaltung und Instandhaltung seiner Immobilie entstehen, aber nicht in die Betriebskostenabrechnung eingerechnet werden dürfen, weil sie nicht im abschließenden Katalog der Betriebskostenverordnung enthalten sind. Sie zählen wirtschaftlich zum unternehmerischen Risiko des Vermieters.

Ausführliche Erklärung

Die Abgrenzung zwischen umlagefähigen Betriebskosten und nicht umlagefähigen Verwaltungskosten ist eine der häufigsten Streitfragen bei Nebenkostenabrechnungen und für Makler in der Hausverwaltung besonders praxisrelevant:

  • Definition nach § 1 Abs. 2 BetrKV: Verwaltungskosten sind ausdrücklich in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV als nicht umlagefähig definiert. Dazu zählen insbesondere die Kosten für die Verwaltung des Gebäudes (Personal- und Sachkosten der Verwaltung, Aufsicht), die Kosten für die Aufstellung von Betriebskostenabrechnungen selbst sowie Kosten des Rechtsverkehrs mit Mietern (z. B. Porto, Kontoführung).
  • Typische nicht umlagefähige Positionen: Hausverwaltervergütung, Kosten der Immobilienverwaltungssoftware, Bankgebühren des Vermieterkontos, Rechtsanwaltskosten für Mieterangelegenheiten, Kosten für die Erstellung von Mietverträgen sowie sämtliche Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV) – letztere sind ebenfalls ausdrücklich von der Umlage ausgeschlossen.
  • Abgrenzung zu Betriebskosten: Betriebskosten sind laufende Kosten aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes (z. B. Hausmeister für Reinigung und Pflege), während Verwaltungskosten die kaufmännische und rechtliche Betreuung der Immobilie betreffen. Wird eine Position vertraglich falsch als Betriebskosten deklariert (z. B. "Verwaltungspauschale" in der Abrechnung), kann der Mieter dies erfolgreich beanstanden.
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei der Prüfung von Nebenkostenabrechnungen für Kapitalanleger oder bei der Vermietungsberatung ist darauf zu achten, dass keine unzulässigen Verwaltungskostenanteile in die umgelegten Betriebskosten eingerechnet werden – dies ist ein häufiger Fehler bei selbst erstellten Abrechnungen kleinerer Vermieter.
  • Manche Verwalterverträge weisen eine "Verwaltungskostenpauschale pro Einheit" aus – diese darf niemals Bestandteil der Betriebskostenabrechnung sein, sondern muss vom Vermieter/Eigentümer separat getragen werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter beauftragt eine Hausverwaltung, die jährlich 300 Euro pro Wohnung für die Verwaltung berechnet. Nimmt der Vermieter diese 300 Euro versehentlich in die Betriebskostenabrechnung auf, kann der Mieter diese Position erfolgreich beanstanden, da Verwaltungskosten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nicht umlagefähig sind.

Rechtsgrundlage

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