Hausverwaltung

Auch: WEG-Verwaltung · Immobilienverwaltung · Verwalter

Eine Hausverwaltung übernimmt im Auftrag von Eigentümern die laufende kaufmännische, technische und rechtliche Verwaltung einer Immobilie – bei Wohnungseigentumsgemeinschaften in der besonderen gesetzlichen Rolle des WEG-Verwalters.

Ausführliche Erklärung

Bei vermieteten Einzelimmobilien beauftragen Eigentümer eine Hausverwaltung typischerweise vertraglich mit Aufgaben wie Mietenbuchhaltung, Nebenkostenabrechnung, Beauftragung von Handwerkern und Instandhaltungsmaßnahmen sowie der Kommunikation mit Mietern. Diese Form der Hausverwaltung ist gesetzlich nicht eigens geregelt, sondern richtet sich nach dem individuellen Geschäftsbesorgungs- bzw. Verwaltervertrag.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) hat der Verwalter dagegen eine gesetzlich verankerte Sonderstellung: Seit der WEG-Reform 2020 nennt § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG die Bestellung eines zertifizierten Verwalters grundsätzlich als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch hat – mit Ausnahmen für kleinere, in Selbstverwaltung organisierte Gemeinschaften. Die gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse des WEG-Verwalters ergeben sich aus § 27 WEG und umfassen unter anderem die Durchführung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung, die Vorbereitung und Durchführung der Versammlung selbst, die Führung der Beschluss-Sammlung sowie die laufende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einschließlich der Instandhaltungsmaßnahmen.

Für Makler ist die Qualität der Hausverwaltung ein relevantes Kriterium bei der Beurteilung einer Wohnungseigentumsimmobilie: Eine gut geführte Verwaltung mit ordnungsgemäßer Rücklagenbildung, aktuellen Protokollen und gepflegter Instandhaltungsplanung wirkt sich positiv auf Werterhalt und Verkaufsfähigkeit der Wohnung aus, während Verwaltungsdefizite (z. B. fehlende Instandhaltungsrücklage, ungeklärte Sonderumlagen) ein Risiko für Käufer darstellen können.

Beispiel aus der Praxis

Eine Eigentümergemeinschaft beauftragt eine externe Hausverwaltung mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Diese lädt zur jährlichen Eigentümerversammlung ein, setzt gefasste Beschlüsse (z. B. zur Fassadensanierung) um und führt die laufende Buchhaltung inklusive Instandhaltungsrücklage.

Rechtsgrundlage

  • § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG – grundsätzlicher Anspruch der Wohnungseigentümer auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
  • § 27 WEG – gesetzliche Aufgaben und Befugnisse des WEG-Verwalters.
  • Bei reiner Mietverwaltung außerhalb des WEG-Rechts: individueller Geschäftsbesorgungsvertrag ohne spezielle gesetzliche Sonderregelung.

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