Hausverwaltervertrag

Auch: Verwaltungsauftrag Hausverwaltung

Der Hausverwaltervertrag regelt die entgeltliche Beauftragung einer Hausverwaltung durch den Eigentümer eines vermieteten Objekts mit Aufgaben wie Mietverwaltung, Instandhaltung, Nebenkostenabrechnung und laufender Betreuung des Anwesens.

Ausführliche Erklärung

Der Hausverwaltervertrag betrifft die klassische Miethausverwaltung – im Unterschied zum Verwaltervertrag nach dem Wohnungseigentumsgesetz, der die Bestellung eines WEG-Verwalters für eine Eigentümergemeinschaft regelt. Beauftragt ein Einzeleigentümer oder eine Eigentümergesellschaft eine externe Verwaltung mit der Betreuung eines vermieteten Mehrfamilienhauses, kommt ein Hausverwaltervertrag zustande.

Rechtlich handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter: Der Verwalter schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden im Interesse des Eigentümers, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Typische Inhalte sind die Vermietung freier Einheiten, die Kommunikation mit Mietern, die Erstellung der Betriebskostenabrechnung, die Organisation von Instandhaltungsmaßnahmen, das Mahnwesen bei Mietrückständen sowie die laufende kaufmännische und technische Betreuung der Immobilie.

Der Vertrag legt regelmäßig den genauen Aufgabenkatalog, die Vertretungsbefugnisse des Verwalters (etwa zum Abschluss von Handwerkerverträgen bis zu einer bestimmten Wertgrenze), die Vergütung – meist als Pauschale pro Einheit oder als Prozentsatz der Mieteinnahmen – sowie Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten fest. Da der Verwalter im Namen und auf Rechnung des Eigentümers handelt, ist eine klare vertragliche Regelung der Vollmachten in der Praxis von erheblicher Bedeutung, um Haftungsfragen zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses beauftragt eine Hausverwaltung per Hausverwaltervertrag mit der Vermietung leerstehender Wohnungen, der jährlichen Betriebskostenabrechnung und der Beauftragung kleinerer Reparaturen bis 500 Euro ohne vorherige Rücksprache. Die Verwaltung erhält dafür eine monatliche Pauschale je verwalteter Einheit.

Rechtsgrundlage

  • § 611 BGB – Grundnorm des Dienstvertrags, auf dem der Hausverwaltervertrag typischerweise beruht.
  • § 675 BGB – Regelungen zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung, die bei der Verwaltertätigkeit ergänzend zur Anwendung kommen.

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