Dienstvertrag

Auch: Dienstleistungsvertrag

Durch den Dienstvertrag verpflichtet sich eine Partei zur Erbringung bestimmter Dienste, die andere zur vereinbarten Vergütung. Anders als beim Werkvertrag schuldet der Dienstverpflichtete nur das Tätigwerden, keinen bestimmten Erfolg.

Ausführliche Erklärung

Der Dienstvertrag ist neben Kauf-, Miet- und Werkvertrag einer der zentralen Vertragstypen des Schuldrechts. Nach § 611 Abs. 1 BGB wird durch den Dienstvertrag derjenige, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand können nach § 611 Abs. 2 BGB Dienste jeder Art sein – etwa Arbeitsleistungen, Beratungs- oder Verwaltungstätigkeiten.

Im Immobilienkontext ist die Abgrenzung zum Werkvertrag (§ 631 BGB, geschuldeter Erfolg, z. B. Herstellung eines Bauwerks) und zum Mietvertrag praktisch bedeutsam. Besonders relevant wird der Dienstvertrag bei der Werkdienstwohnung: Hier wird die Wohnung nicht aufgrund eines eigenständigen Mietvertrags, sondern als Teil der Vergütung im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsvertrags überlassen (z. B. Hausmeister-, Pförtner- oder landwirtschaftliche Werkwohnungen). Die rechtliche Einordnung entscheidet darüber, ob die besonderen Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts (§§ 573 ff. BGB) unmittelbar, entsprechend oder gar nicht anwendbar sind – bei echten Werkdienstwohnungen gelten nach §§ 576 ff. BGB abgeschwächte oder modifizierte Regeln.

Auch Verwaltungs- und Betreuungsleistungen (etwa durch eine Hausverwaltung, soweit kein Werkerfolg geschuldet wird) können dienstvertraglich einzuordnen sein, wobei in der Praxis häufig Mischformen mit werkvertraglichen Elementen vorkommen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Unternehmen stellt einem Hausmeister im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine Dienstwohnung im selben Gebäude zur Verfügung. Die Wohnungsüberlassung ist Teil der Vergütung aus dem Dienst-/Arbeitsvertrag, nicht Gegenstand eines eigenständigen Mietvertrags – mit Folgen für Kündigung und Räumung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Rechtsgrundlage

  • § 611 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.
  • § 631 BGB – Werkvertrag, zur Abgrenzung (geschuldeter Erfolg statt Tätigkeit).

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