Werkvertrag
Auch: Bauvertrag · Werkleistungsvertrag
Der Werkvertrag ist der Vertragstyp, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks – zum Beispiel eines Gebäudes, eines Gewerks oder einer Reparatur – verpflichtet, während der Besteller im Gegenzug die vereinbarte Vergütung schuldet. Anders als beim Dienstvertrag wird nicht die Tätigkeit als solche, sondern ein bestimmter Erfolg geschuldet.
Ausführliche Erklärung
Der Werkvertrag ist in §§ 631 ff. BGB geregelt und prägt weite Teile des Baurechts: Bauunternehmer, Handwerker, Architekten (für die planerische Herstellung eines mangelfreien Bauwerks) und viele weitere am Bau Beteiligte schließen mit ihren Auftraggebern in der Regel Werkverträge. Zentrales Abgrenzungsmerkmal zum Dienstvertrag ist der geschuldete Erfolg: Der Unternehmer schuldet nicht nur das Bemühen, sondern ein funktionstaugliches, mangelfreies Werk.
Für Bauverträge – Verträge über die Errichtung, den Umbau oder die Instandhaltung eines Bauwerks – gelten seit der Bauvertragsrechtsreform 2018 ergänzend die Sonderregelungen der §§ 650a ff. BGB, etwa zum Anordnungsrecht des Bestellers bei Änderungswünschen (§ 650b BGB) und zur Vergütungsanpassung (§ 650c BGB). Werden Bauleistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vereinbart, treten deren Regelungen – soweit wirksam einbezogen – ergänzend oder abweichend neben das BGB-Werkvertragsrecht.
Wesentliche Meilensteine eines Werkvertrags sind die Abnahme des Werks (mit ihr wird regelmäßig die Vergütung fällig, § 641 BGB, und die Beweislast für Mängel kehrt sich um) sowie die gesetzliche Mängelhaftung (§§ 633 ff. BGB) mit Ansprüchen auf Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz oder – nach erfolglosem Nacherfüllungsverlangen – Selbstvornahme.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauherr beauftragt eine Baufirma mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Baufirma schuldet nicht nur ihre Arbeitsleistung, sondern das fertige, mangelfreie Haus als Erfolg. Erst mit der Abnahme des fertigen Hauses wird der restliche Werklohn fällig.
Rechtsgrundlage
- § 631 BGB – Grundnorm des Werkvertrags: Herstellung des Werks gegen Vergütung.
- § 632 BGB – Vergütung, auch bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung (übliche Vergütung).
- § 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung, grundsätzlich mit Abnahme.
- §§ 650a ff. BGB – Sonderregelungen für den Bauvertrag (u. a. Anordnungsrecht, Vergütungsanpassung).