Werklohn
Auch: Werkvergütung · Bauvergütung
Werklohn ist die dem Unternehmer im Werkvertrag geschuldete Vergütung für die Herstellung des vereinbarten Werks, etwa eines Bauwerks oder einer Gewerkleistung. Er wird grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werks fällig.
Ausführliche Erklärung
Nach § 631 BGB ist der Besteller im Gegenzug für die Herstellung des Werks zur Zahlung der vereinbarten Vergütung – des Werklohns – verpflichtet. Ist keine Vergütung ausdrücklich vereinbart, gilt nach § 632 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist; fehlt eine Taxe, ist die übliche Vergütung maßgeblich.
Zentral für die Praxis ist die Fälligkeit des Werklohns: Nach § 641 BGB wird die Vergütung grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werks fällig. Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer das Vergütungsrisiko; erst mit ihr beginnt zudem regelmäßig die Verjährung der Gewährleistungsansprüche und kehrt sich die Beweislast für Mängel zulasten des Bestellers um. Bei Bauverträgen sind zudem Abschlagszahlungen nach § 632a BGB üblich und zulässig, mit denen der Unternehmer bereits während der Bauausführung anteilige Zahlungen entsprechend dem Wert der erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen verlangen kann.
Weist das Werk bei Abnahme Mängel auf, kann der Besteller nach § 641 Abs. 3 BGB einen angemessenen Teil der Vergütung – in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten – bis zur Mängelbeseitigung zurückbehalten. Bleibt der Werklohn trotz Fälligkeit unbezahlt, kann der Bauunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Sicherungshypothek an dem Grundstück verlangen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Dachdeckerfirma erneuert das Dach eines Wohnhauses. Nach Fertigstellung nimmt der Eigentümer das Werk ab; damit wird der vereinbarte Werklohn fällig und ist vom Eigentümer zu zahlen. Zeigen sich bei der Abnahme kleinere Mängel, darf er einen angemessenen Teil des Werklohns bis zur Mängelbeseitigung zurückbehalten.
Rechtsgrundlage
- § 631 BGB – Grundnorm: Vergütungspflicht des Bestellers.
- § 632 BGB – Vergütung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung (übliche Vergütung).
- § 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung grundsätzlich mit Abnahme; Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln.
- § 632a BGB – Abschlagszahlungen während der Bauausführung.