Werklohnforderung

Auch: Werklohnanspruch · Bauhandwerkersicherung

Die Werklohnforderung ist der Anspruch eines Bauunternehmers oder Handwerkers gegen seinen Auftraggeber auf Zahlung der vereinbarten Vergütung für erbrachte Bau- oder Werkleistungen (§ 631 BGB). Bei Bauverträgen kann der Unternehmer zusätzlich eine Sicherheitsleistung für noch offene Werklohnforderungen verlangen.

Ausführliche Erklärung

Grundlage der Werklohnforderung ist der Werkvertrag nach § 631 BGB: Der Unternehmer verpflichtet sich zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Der Vergütungsanspruch wird grundsätzlich mit der Abnahme des Werks fällig; bis dahin trägt der Unternehmer regelmäßig das Vergütungsrisiko und muss Mängel auf eigene Kosten beseitigen. In der Baupraxis ist die Durchsetzung von Werklohnforderungen besonders risikobehaftet, da Bauleistungen oft in Vorleistung erbracht werden und der Auftraggeber bei Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz das wirtschaftliche Risiko trägt.

Zur Absicherung gewährt § 650f BGB dem Unternehmer bei Bauverträgen einen eigenständigen, grundsätzlich zwingenden Anspruch auf Sicherheitsleistung für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, üblicherweise in Höhe der offenen Forderung zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent für Nebenkosten. Die Sicherheit kann durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers erbracht werden; verweigert der Besteller die Sicherheit, kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen und Schadensersatz verlangen. Für Makler und Projektentwickler ist die Werklohnforderung vor allem bei der Objektübergabe relevant: Offene, streitige Werklohnforderungen von Handwerkern können zu Sicherungshypotheken am Bauwerk führen und den lastenfreien Verkauf einer Immobilie verzögern.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauunternehmer errichtet für einen privaten Bauherrn ein Einfamilienhaus. Da der Bauherr mit Zahlungen in Verzug gerät, fordert der Unternehmer nach § 650f BGB eine Sicherheit in Höhe der offenen Werklohnforderung zuzüglich 10 Prozent. Kommt der Bauherr dem nicht fristgerecht nach, kann der Unternehmer die weiteren Arbeiten einstellen.

Rechtsgrundlage

  • § 631 BGB – Grundlage des Werkvertrags und der Vergütungspflicht des Bestellers.
  • § 650f BGB – Anspruch des Bauunternehmers auf Sicherheitsleistung für offene Werklohnforderungen (Bauhandwerkersicherung).

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