Generalunternehmervertrag

Auch: GU-Vertrag

Im Generalunternehmervertrag beauftragt der Bauherr einen einzigen Generalunternehmer mit der kompletten Bauausführung nach vorliegender Planung. Der Generalunternehmer erbringt die Bauleistung entweder mit eigenen Kapazitäten oder vergibt einzelne Gewerke als Nachunternehmer – haftet dem Bauherrn gegenüber aber für das gesamte Werk.

Ausführliche Erklärung

Der Generalunternehmervertrag ist ein Bauvertrag im Sinne der §§ 650a ff. BGB und beruht auf der werkvertraglichen Grundnorm des § 631 BGB, wonach der Unternehmer zur Herstellung des vereinbarten Werks verpflichtet ist. Anders als beim Einzelgewerkevertrag, bei dem der Bauherr mit jedem Gewerk (Rohbau, Elektro, Sanitär etc.) einen eigenen Vertrag schließt, hat der Bauherr beim Generalunternehmervertrag nur einen Vertragspartner, der die gesamte Bauleistung schuldet und für Mängel aller beteiligten Nachunternehmer einzustehen hat.

Abzugrenzen ist der Generalunternehmervertrag vom Generalübernehmervertrag, bei dem der Vertragspartner selbst keine eigenen Bauleistungen erbringt, sondern die komplette Ausführung ausschließlich an Subunternehmer vergibt, sowie vom Schlüsselfertigbau-/Bauträgervertrag, bei dem zusätzlich das Grundstück mitverkauft wird. Für den Bauherrn bietet der Generalunternehmervertrag den Vorteil eines einzigen Ansprechpartners und einer gebündelten Haftung, geht aber meist mit höheren Kosten als die Einzelvergabe einher, da der Generalunternehmer eine Koordinations- und Risikomarge einpreist.

Beispiel aus der Praxis

Ein privater Bauherr beauftragt einen Generalunternehmer mit der schlüsselfertigen Erstellung seines Einfamilienhauses. Der Generalunternehmer führt den Rohbau selbst aus und vergibt Elektro-, Sanitär- und Malerarbeiten an Nachunternehmer, haftet dem Bauherrn gegenüber aber für sämtliche Mängel als einheitlicher Vertragspartner.

Rechtsgrundlage

  • § 631 BGB – Grundnorm des Werkvertrags.
  • § 650a ff. BGB – Ergänzende Vorschriften für den Bauvertrag.

Verwandte Begriffe