Abnahme (Bauwerk)
Auch: Bauabnahme · Werkabnahme
Die Abnahme eines Bauwerks ist die Erklärung des Bauherrn (Bestellers), mit der er die vertragsgemäß hergestellte Bauleistung des Bauunternehmers als im Wesentlichen vertragsgerecht entgegennimmt. Sie ist im Werkvertragsrecht der zentrale Zäsurpunkt: Ab der Abnahme wird die Restvergütung fällig, geht die Gefahr auf den Besteller über, und die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen.
Ausführliche Erklärung
Nach § 640 Abs. 1 BGB ist der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht die Art des Werks die Abnahme ausschließt; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Erfolgt keine ausdrückliche Abnahme, kann sie auch fingiert eintreten, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Nimmt der Besteller ein Werk in Kenntnis eines Mangels vorbehaltlos ab, verliert er insoweit grundsätzlich seine Gewährleistungsrechte.
Von dieser privatrechtlichen (werkvertraglichen) Abnahme zu unterscheiden ist die öffentlich-rechtliche Bauabnahme nach den Landesbauordnungen, mit der die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens mit der Baugenehmigung feststellt und die Nutzung freigibt. Beide Abnahmen können zeitlich und inhaltlich auseinanderfallen. Für den Bauherrn ist die werkvertragliche Abnahme besonders wichtig, weil ab diesem Zeitpunkt die Beweislast für Mängel vom Unternehmer auf den Besteller übergeht – vor der Abnahme muss der Unternehmer die Mangelfreiheit beweisen, danach der Besteller das Vorliegen eines Mangels.
Beispiel aus der Praxis
Nach Fertigstellung eines Einfamilienhauses lädt der Bauunternehmer den Bauherrn zur gemeinsamen Bauabnahme ein. Der Bauherr stellt einige unwesentliche Mängel fest, notiert sie im Abnahmeprotokoll, verweigert die Abnahme aber nicht insgesamt. Mit der Unterschrift beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen, und der Bauunternehmer kann die restliche Vergütung verlangen.
Rechtsgrundlage
- § 640 BGB – Abnahmepflicht des Bestellers, Voraussetzungen der fiktiven Abnahme, Folgen der vorbehaltlosen Abnahme bekannter Mängel.