Generalvollmacht

Auch: Umfassende Vollmacht

Eine Generalvollmacht ist eine besonders weit gefasste Vollmacht, die den Bevollmächtigten – anders als eine auf ein bestimmtes Geschäft beschränkte Spezialvollmacht – zur Vertretung in praktisch allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers ermächtigt, darunter auch der Kauf oder Verkauf von Immobilien.

Ausführliche Erklärung

Das BGB enthält keine eigene Legaldefinition der Generalvollmacht; sie beruht auf den allgemeinen Vorschriften über die Vollmacht (§§ 164 ff. BGB) und unterscheidet sich von diesen nur durch ihren besonders weiten, nicht auf einzelne Geschäfte beschränkten Umfang. Der Vollmachtgeber ermächtigt den Bevollmächtigten damit, ihn in nahezu allen Lebens- und Vermögensbereichen zu vertreten – von Bankgeschäften über Vertragsabschlüsse bis hin zum Erwerb oder der Veräußerung von Grundstücken.

Für Immobiliengeschäfte gilt: Da eine Vollmacht grundsätzlich formfrei erteilt werden kann (§ 167 Abs. 2 BGB), auch wenn das zugrunde liegende Geschäft der notariellen Form bedarf, muss die Generalvollmacht für den Grundstückskauf oder -verkauf nicht zwingend notariell beurkundet sein. Damit sie jedoch für eine Grundbucheintragung verwendet werden kann, muss die Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden – also durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde. In der Praxis wird die Generalvollmacht daher meist notariell beurkundet, insbesondere wenn sie auch für den Immobilienbereich eingesetzt werden soll.

Die Generalvollmacht ist im Alltag vor allem als Instrument der Vorsorge bekannt: Sie wird häufig erteilt, um im Fall von Krankheit oder altersbedingtem Verlust der Handlungsfähigkeit eine gesetzliche Betreuung zu vermeiden, indem eine Vertrauensperson bereits im Voraus zur umfassenden Vertretung bevollmächtigt wird. Für Makler ist relevant, dass bei Vorlage einer Generalvollmacht sorgfältig zu prüfen ist, ob sie tatsächlich (noch) wirksam ist und den Immobilienbereich mit umfasst, da ihr weiter Zuschnitt in der Praxis auch Missbrauchsrisiken birgt.

Beispiel aus der Praxis

Eine ältere Eigentümerin erteilt ihrem Sohn eine notariell beurkundete Generalvollmacht, um im Fall gesundheitlicher Einschränkungen ihre Angelegenheiten regeln zu können. Als sie später pflegebedürftig wird, verkauft der Sohn in ihrem Namen und auf Grundlage dieser Vollmacht ihre Eigentumswohnung, ohne dass eine gerichtliche Betreuung eingerichtet werden muss.

Rechtsgrundlage

  • §§ 164 ff. BGB – Allgemeine Vorschriften über Vollmacht und Stellvertretung; keine eigene Regelung speziell für die Generalvollmacht.
  • Für Grundbuchgeschäfte zusätzlich: Nachweis der Vertretungsmacht in der Form des § 29 GBO erforderlich.

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