Notarvollmacht
Auch: Notariell beurkundete Vollmacht · Beglaubigte Vollmacht
Eine Notarvollmacht ist eine notariell beurkundete oder öffentlich beglaubigte Vollmacht, mit der eine Person (der Bevollmächtigte) im Namen einer anderen Person einen Immobilienkaufvertrag abschließen oder Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abgeben kann. Diese Form ist erforderlich, damit die Vollmacht für Grundbucheintragungen anerkannt wird.
Ausführliche Erklärung
Grundsätzlich kann eine Vollmacht formfrei erteilt werden (§ 167 Abs. 2 BGB), auch wenn das zugrunde liegende Geschäft – wie der Grundstückskauf – der notariellen Form bedarf. Für die praktische Durchführung eines Immobiliengeschäfts reicht eine formlose Vollmacht jedoch nicht aus: Damit das Grundbuchamt eine Eintragung vornimmt, muss die Vertretungsmacht des Handelnden gegenüber dem Amt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden – also durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde. Eine lediglich privatschriftliche Vollmacht genügt dafür nicht. In der Praxis wird die Vollmacht deshalb regelmäßig notariell beurkundet oder zumindest öffentlich beglaubigt (§ 129 BGB), meist direkt beim beurkundenden Notar des Kaufvertrags.
Notarvollmachten kommen häufig zum Einsatz, wenn ein Käufer oder Verkäufer beim Beurkundungstermin nicht persönlich anwesend sein kann – etwa bei Auslandsaufenthalt, Krankheit oder bei Erbengemeinschaften mit mehreren Miterben. Häufig wird zudem eine Vollmachtsurkunde vorgelegt (§ 172 BGB), die dem Vertragspartner und dem Grundbuchamt gegenüber den Nachweis der Bevollmächtigung erleichtert. Wichtig für Makler: Fehlt die notarielle oder öffentlich beglaubigte Form, kann der Vertrag zunächst schwebend unwirksam sein und die Grundbucheintragung verzögert werden, bis eine formwirksame Genehmigung nachgereicht wird.
Beispiel aus der Praxis
Ein im Ausland lebender Erbe kann zum Beurkundungstermin des Hausverkaufs nicht persönlich erscheinen. Er erteilt seinem in Deutschland lebenden Bruder eine notariell beurkundete Vollmacht, mit der dieser den Kaufvertrag in seinem Namen unterschreiben und die erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abgeben kann.