Notarvorschlag

Auch: Notarempfehlung

Ein Notarvorschlag ist die Empfehlung eines bestimmten Notars oder Notariats durch den Makler gegenüber Käufer oder Verkäufer. Der Vorschlag ist rechtlich unverbindlich – die letztendliche Entscheidung liegt bei den Vertragsparteien, üblicherweise beim Käufer.

Ausführliche Erklärung

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die dem Makler die Empfehlung eines Notars verbietet – im Gegenteil, der Notarvorschlag gehört zum praktischen Servicerepertoire vieler Makler, da er den Ablauf beschleunigt und Unsicherheit bei Kunden reduziert, die selten Erfahrung mit der Notarwahl haben.

Für Makler sind folgende Punkte praxisrelevant:

  • Kein Zwang, keine Bindung: Der Vorschlag darf nicht als Bedingung für den Vertragsabschluss oder als "Paketlösung" dargestellt werden. Üblicherweise steht dem Käufer die freie Notarwahl zu, da er in der gängigen Praxis die Beurkundungskosten trägt – dies ist Konvention, keine zwingende gesetzliche Vorgabe, kann also vertraglich abweichend geregelt werden, sollte aber transparent kommuniziert werden.
  • Keine finanzielle Verflechtung: Zwischen Makler und Notar dürfen keine Zuwendungen, Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile für die Vermittlung von Beurkundungsaufträgen fließen. Ein solcher Interessenkonflikt widerspräche der notariellen Unabhängigkeit (Bundesnotarordnung) und wäre standeswidrig für den Notar sowie potenziell wettbewerbsrechtlich problematisch für den Makler.
  • Praktischer Nutzen: Ein erfahrener, gut angebundener Notar kennt regionale Besonderheiten (z. B. Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Sondernutzungsrechte) und kann den Vertragsentwurf zügiger erstellen – ein Vorteil, den der Makler seinen Kunden vermitteln kann, ohne Druck auszuüben.
  • Transparente Kommunikation: Empfiehlt sich, den Vorschlag ausdrücklich als unverbindliche Empfehlung zu kennzeichnen ("Sie können gerne auch einen anderen Notar Ihrer Wahl beauftragen").

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines Einfamilienhauses schlägt der Makler dem Käufer ein Notariat vor, mit dem er bereits mehrfach gut zusammengearbeitet hat, weist aber ausdrücklich darauf hin, dass der Käufer frei ist, einen anderen Notar zu beauftragen. Der Käufer entscheidet sich dennoch für den vorgeschlagenen Notar, da dieser zeitnah einen Termin anbieten kann.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Rahmen der erlaubnispflichtigen Maklertätigkeit; enthält kein Verbot der Notarempfehlung.
  • Bundesnotarordnung (BNotO) – Sichert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars; verbietet finanzielle Zuwendungen für die Vermittlung von Aufträgen.

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