Digitale Maklerauftragsunterschrift
Auch: elektronische Unterschrift Maklervertrag · E-Signatur Maklerauftrag
Die digitale Maklerauftragsunterschrift bezeichnet die elektronische Unterzeichnung eines Maklervertrags (z. B. Alleinauftrag oder einfacher Auftrag) über ein E-Signing-Tool, statt den Vertrag auf Papier zu unterschreiben. Der Kunde signiert dabei am Tablet, Smartphone oder per E-Mail-Link.
Ausführliche Erklärung
Der Maklervertrag unterliegt grundsätzlich keiner gesetzlichen Formvorschrift – er kann formfrei, also auch mündlich, geschlossen werden (§ 652 BGB). In der Praxis wird er dennoch fast immer schriftlich oder in Textform geschlossen, um Beweisprobleme zu vermeiden und Provisionsansprüche eindeutig zu dokumentieren. Da keine gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) vorgeschrieben ist, genügt bereits die Textform (§ 126b BGB) – ein einfacher E-Mail-Austausch oder eine elektronische Signatur reicht rechtlich aus.
Für den Maklerarbeitsalltag bedeutet das: Die digitale Signatur eines Alleinauftrags direkt bei der Objektbesichtigung oder aus der Ferne per Signaturlink ist rechtlich unproblematisch und in den meisten Fällen ausreichend. Anbieter wie DocuSign, Skribble, Adobe Sign oder in Maklersoftware integrierte Signaturmodule (onOffice, FlowFact) ermöglichen dies.
Zu unterscheiden sind drei Signaturniveaus nach eIDAS-Verordnung:
- Einfache elektronische Signatur (EES): z. B. eingescannte Unterschrift oder Klick-Bestätigung – für Maklerverträge in der Regel ausreichend.
- Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES): identifiziert den Unterzeichner eindeutig (z. B. per SMS-TAN) – gibt zusätzliche Beweiskraft.
- Qualifizierte elektronische Signatur (QES): höchstes Sicherheitsniveau, steht der handschriftlichen Unterschrift gleich – nötig nur bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform (z. B. Bürgschaft, Kündigung von Mietverträgen), NICHT beim Maklervertrag.
Praxisrelevanz: Da beim Maklervertrag keine gesetzliche Schriftform besteht, reicht in der Regel die einfache elektronische Signatur. Zur besseren Beweissicherung (etwa bei später bestrittenem Vertragsschluss) empfiehlt sich dennoch mindestens die fortgeschrittene elektronische Signatur mit Identitätsnachweis.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler erstellt bei der Erstbesichtigung auf dem Tablet direkt den Alleinauftrag. Die Eigentümerin unterschreibt mit dem Finger auf dem Bildschirm; das System versendet automatisch eine signierte PDF-Kopie per E-Mail an beide Parteien. Der Vertrag ist damit wirksam geschlossen, ohne dass Papier gedruckt werden musste.
Rechtsgrundlage
- § 652 BGB – Der Maklervertrag ist grundsätzlich formfrei; eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
- § 126b BGB – Textform genügt bereits zur Dokumentation, elektronische Signaturen erfüllen diese Anforderung ohne Weiteres.
- Art. 25 eIDAS-VO ((EU) Nr. 910/2014) – Regelt die Rechtswirkung elektronischer Signaturen innerhalb der EU und die drei Sicherheitsniveaus (einfach, fortgeschritten, qualifiziert).