Kabelanschlussgebühr

Auch: Kabelfernsehgebühr · Breitbandkabelgebühr · Signalversorgungsgebühr

Die Kabelanschlussgebühr ist das Entgelt für die Versorgung eines Gebäudes mit TV- und Radiosignalen über ein Breitbandkabelnetz. Bis 2024 durfte sie als Betriebskostenposition pauschal über alle Mieter umgelegt werden – das sogenannte Nebenkostenprivileg wurde jedoch abgeschafft, sodass Mieter Kabel-TV heute in der Regel selbst und individuell beauftragen müssen.

Ausführliche Erklärung

Früher schlossen viele Vermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaften einen Sammelvertrag mit einem Kabelnetzbetreiber ab und legten die Kosten über die Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter um (§ 2 Nr. 15 lit. b BetrKV, sog. „Nebenkostenprivileg"). Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) wurde dieses Umlageprivileg zum 1. Juli 2024 abgeschafft: Seither dürfen die Kosten für TV-Kabelanschlüsse nicht mehr pauschal über die Nebenkosten auf alle Mieter verteilt werden, unabhängig davon, ob diese das Angebot nutzen wollen. Bestandsverträge genossen eine Übergangsfrist bis maximal 30. Juni 2024.

Für Makler und Verwalter bedeutet das: Bei Bestandsobjekten mit Sammelvertrag müssen Eigentümer und Verwaltungen prüfen, ob und wie sie den Vertrag kündigen oder umstellen (z. B. auf ein optionales Bündelprodukt, das Mieter individuell abonnieren können). Bei der Vermarktung von Wohnungen sollte klargestellt werden, ob TV-Empfang über eine eigene Antenne, DVB-T2, IPTV oder einen individuell zu buchenden Kabelanschluss erfolgt, da „Kabelanschluss inklusive" als Ausstattungsmerkmal seit der Reform seltener automatisch gegeben ist.

Ausnahmen bestehen für sogenannte Glasfaser-Bereitstellungsentgelte (§ 72 TKG), die unter engen Voraussetzungen befristet und begrenzt weiterhin umlagefähig sein können – ein Sonderfall, der von der klassischen Kabelanschlussgebühr zu unterscheiden ist.

Beispiel aus der Praxis

Bis Juni 2024 legte eine Hausverwaltung die monatliche Kabelgebühr von 8 Euro pro Wohnung über die Betriebskosten auf alle Mieter um. Nach der Gesetzesänderung musste der Sammelvertrag umgestellt werden; Mieter, die weiterhin Kabel-TV wünschen, schließen nun einen eigenen Vertrag direkt mit dem Anbieter ab.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Nr. 15 lit. b BetrKV – frühere Grundlage für die Umlage von Kabelanschlusskosten (Nebenkostenprivileg), seit 1.7.2024 in dieser Form nicht mehr nutzbar.
  • Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) – schafft das Nebenkostenprivileg für TV-Kabelanschlüsse ab und regelt Übergangsfristen.
  • § 72 TKG – Sonderregelung zu befristet umlagefähigen Glasfaser-Bereitstellungsentgelten.

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