Kaufangebot

Auch: Kaufgebot · Angebot zum Kauf

Ein Kaufangebot ist die Erklärung eines Interessenten, eine bestimmte Immobilie zu einem genannten Preis und zu bestimmten Bedingungen kaufen zu wollen. Bei Grundstücken und Immobilien ist ein solches Angebot nur dann rechtlich bindend, wenn es notariell beurkundet wird – ein formloses Kaufangebot per E-Mail oder Brief begründet dagegen in der Regel keine Verpflichtung zum Kauf.

Ausführliche Erklärung

Für den Makler ist die Unterscheidung zwischen dem umgangssprachlichen und dem rechtlich bindenden Kaufangebot von zentraler Bedeutung, weil Kaufinteressenten häufig annehmen, ein schriftlich bestätigtes Angebot sei bereits verbindlich:

  • Formloses (informelles) Kaufangebot: In der Praxis üblich, insbesondere bei Bieterverfahren oder Verhandlungen – der Interessent nennt Preis und Konditionen, oft per E-Mail, Formular oder mündlich. Da Grundstückskaufverträge nach § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedürfen, ist ein solches Angebot nicht bindend; weder Käufer noch Verkäufer können daraus einen Anspruch auf Vertragsabschluss ableiten. Es dient lediglich als Verhandlungsgrundlage für den späteren Kaufvertragsentwurf.
  • Notarielles (bindendes) Kaufangebot: Wird das Angebot selbst notariell beurkundet, entfaltet es Bindungswirkung nach § 145 BGB – der Anbietende ist an sein Angebot innerhalb einer vereinbarten Annahmefrist gebunden. Nimmt die Gegenseite fristgerecht (ebenfalls notariell beurkundet oder durch notarielle Zustellung) an, kommt der Kaufvertrag zustande. Diese Konstruktion wird v. a. eingesetzt, wenn eine Seite noch Bedenkzeit benötigt (z. B. Finanzierungsklärung, Gremienbeschluss bei institutionellen Käufern) oder bei Bieterverfahren mit mehreren Interessenten.

Der Makler sollte Kaufinteressenten klar kommunizieren, dass ein "Angebot annehmen" im Immobilienkontext erst mit notarieller Beurkundung rechtlich bindend wird (§ 154 BGB: Im Zweifel ist ein Vertrag, für den Beurkundung vorbehalten wurde, nicht geschlossen). Gleichwohl hat ein schriftliches, ernsthaftes Kaufangebot praktische Bedeutung: Es signalisiert Kaufbereitschaft, dient als Basis für den Notartermin und kann – bei Rücknahme ohne triftigen Grund – das Vertrauen der Marktteilnehmer beschädigen, auch wenn kein Schadensersatzanspruch besteht.

Beispiel aus der Praxis

Ein Kaufinteressent gibt dem Makler nach der Besichtigung schriftlich ein Kaufangebot über 420.000 Euro ab, mit Übergabe zum 1. eines Monats. Der Verkäufer nimmt an. Rechtlich verbindlich wird der Kauf jedoch erst, wenn beide Seiten den vom Notar erstellten Kaufvertragsentwurf beim Beurkundungstermin unterschreiben – bis dahin kann der Interessent sein Angebot folgenlos zurückziehen.

Rechtsgrundlage

  • § 145 BGB – Bindung an einen Antrag (Angebot); gilt uneingeschränkt nur, wenn kein Formerfordernis entgegensteht.
  • § 311b Abs. 1 BGB – Verträge über Grundstücke bedürfen der notariellen Beurkundung; ohne diese ist auch ein "angenommenes" Kaufangebot nichtig.
  • § 154 BGB – Auslegungsregel: Ist eine Beurkundung verabredet, gilt der Vertrag im Zweifel erst mit ihr als geschlossen.

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