Kaufkraftprüfung
Auch: Bonitätsprüfung Käufer · Finanzierungsprüfung Interessent
Die Kaufkraftprüfung untersucht, ob ein Interessent finanziell in der Lage ist, den Kaufpreis samt Nebenkosten aufzubringen – entweder aus Eigenkapital oder über eine gesicherte Finanzierung. Sie schützt Verkäufer vor gescheiterten Verkaufsprozessen und schafft Verhandlungssicherheit.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist die Kaufkraftprüfung ein zentraler Baustein der Käuferqualifizierung, da geplatzte Kaufverträge wegen fehlender Finanzierung zu erheblichem Zeit- und Reputationsverlust führen können. In der Praxis erfolgt die Prüfung typischerweise in mehreren Stufen:
- Erstgespräch/Selbstauskunft: Abfrage von Eigenkapitalquote, Einkommenssituation und grober Finanzierungsvorstellung, meist formlos oder über ein Formular (siehe Käuferselbstauskunft).
- Finanzierungsbestätigung der Bank: Vor konkreten Vertragsverhandlungen fordern seriöse Makler häufig eine schriftliche Bestätigung der finanzierenden Bank oder eines unabhängigen Finanzierungsvermittlers über die grundsätzliche Machbarkeit an.
- Bonitätsauskunft: Bei größeren Investments oder bei Zweifeln kann ergänzend eine Bonitätsauskunft (z. B. SCHUFA-Auskunft) oder ein Nachweis über vorhandenes Eigenkapital (Kontoauszüge, Depotauszüge) verlangt werden.
- Abgrenzung Barkäufer: Bei Käufern ohne Fremdfinanzierung tritt an die Stelle der Bankbestätigung häufig ein Vermögensnachweis oder eine notarielle/steuerberaterliche Bestätigung der Liquidität.
Datenschutzrechtlich ist zu beachten, dass die Erhebung von Bonitäts- und Einkommensdaten nur mit Einwilligung des Interessenten und im erforderlichen Umfang erfolgen darf (Grundsatz der Datenminimierung nach DSGVO). Eine Kaufkraftprüfung ersetzt nicht die eigentliche Bonitätsprüfung der finanzierenden Bank, dient aber dazu, aussichtslose Verhandlungen frühzeitig auszuschließen und dem Verkäufer nur ernsthafte, finanzierungsfähige Interessenten vorzustellen.
Beispiel aus der Praxis
Vor der Reservierungsvereinbarung für ein Einfamilienhaus bittet der Makler den Interessenten um eine Finanzierungsbestätigung seiner Bank sowie einen Nachweis über das vorhandene Eigenkapital von 20 % des Kaufpreises. Erst nach Vorlage dieser Unterlagen wird der Notartermin final vereinbart.
Rechtsgrundlage
- Art. 6 DSGVO – Rechtsgrundlage für die Verarbeitung finanzieller Daten des Interessenten (Einwilligung oder berechtigtes Interesse).
- § 34c GewO – Regelt die gewerberechtliche Erlaubnispflicht für Immobilienmakler; eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, aussichtslose Vertragsanbahnungen zu vermeiden, normiert die Vorschrift nicht, eine sorgfältige Kaufkraftprüfung liegt aber im Rahmen der allgemeinen beruflichen Sorgfalt des Maklers.