Finanzierungsbestätigung
Auch: Finanzierungszusage · Bankbestätigung
Die Finanzierungsbestätigung ist eine formlose schriftliche Erklärung einer Bank, dass sie die Finanzierung des Kaufpreises für ein bestimmtes Immobilienobjekt zu den genannten Konditionen bereitstellen wird. Sie gibt sowohl Käufer als auch Verkäufer Planungssicherheit vor der notariellen Beurkundung.
Ausführliche Erklärung
Für den Makler ist die Finanzierungsbestätigung ein zentrales Dokument im Verkaufsprozess, da sie belastbar zeigt, dass ein Kaufinteressent tatsächlich zahlungsfähig ist, bevor der Notartermin vereinbart wird:
- Inhalt: Genehmigter Darlehensbetrag, Zinssatz, Laufzeit, Objektbezug (Adresse/Kaufpreis) und ggf. Bedingungen (z. B. Vorlage des beurkundeten Kaufvertrags, Grundschuldbestellung).
- Unterschied zur bloßen Kreditwürdigkeitsprüfung: Eine allgemeine Bonitätsauskunft oder Selbstauskunft ersagt keine verbindliche Finanzierungsbestätigung; erst nach interner Kreditprüfung (inkl. Objektunterlagen, Beleihungswertermittlung) stellt die Bank die konkrete Bestätigung aus.
- Rechtliche Einordnung: Die Finanzierungsbestätigung selbst ist keine bindende Kreditzusage im Sinne eines Darlehensvertrags (§ 488 BGB) – der eigentliche Darlehensvertrag wird erst nach Vorlage des beurkundeten Kaufvertrags abgeschlossen. Sie ist aber ein starkes Indiz für die Ernsthaftigkeit und Bonität des Käufers.
- Praxisrelevanz: Viele Makler verlangen vor der Terminierung eines Notartermins die Vorlage einer Finanzierungsbestätigung, um zu vermeiden, dass ein Kaufvertrag beurkundet wird, dessen Finanzierung anschließend scheitert. Bei Bieterverfahren oder mehreren Interessenten dient sie als Nachweis der Kaufkraft.
- Zeitliche Befristung: Finanzierungsbestätigungen sind meist nur einige Wochen bis wenige Monate gültig, da sich Zinskonditionen und Bonitätsbewertungen ändern können.
Beispiel aus der Praxis
Ein Kaufinteressent legt dem Makler vor dem Notartermin eine Finanzierungsbestätigung seiner Hausbank vor, die ihm ein Darlehen über 320.000 Euro zu einem Zinssatz von 3,8 % über 15 Jahre für den Erwerb der besichtigten Eigentumswohnung zusagt. Erst nach Vorlage dieser Bestätigung vereinbart der Makler den Beurkundungstermin beim Notar.
Rechtsgrundlage
- § 488 BGB – Regelt den Darlehensvertrag, der nach der Finanzierungsbestätigung final abgeschlossen wird.
- § 505a BGB – Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch die Bank vor Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.
- Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WoKrVerbrRL) – Europarechtlicher Rahmen für Verbraucherschutz bei Immobilienfinanzierungen.