Finanzierung

Auch: Baufinanzierung · Immobilienfinanzierung

Die Finanzierung einer Immobilie umfasst sämtliche Mittel, mit denen Kauf- oder Baukosten gedeckt werden – regelmäßig eine Kombination aus vorhandenem Eigenkapital und einem oder mehreren Darlehen, die durch eine Grundschuld auf der Immobilie besichert werden.

Ausführliche Erklärung

Bei der klassischen Baufinanzierung stellt der Käufer einen Teil des Kaufpreises als Eigenkapital bereit (üblicherweise mindestens die Kaufnebenkosten, oft zusätzlich 10 bis 20 Prozent des Kaufpreises), während der restliche Betrag über ein oder mehrere Bankdarlehen finanziert wird. Üblichste Darlehensform ist das Annuitätendarlehen mit konstanter monatlicher Rate aus Zins- und Tilgungsanteil und einer für einige Jahre festgeschriebenen Zinsbindung. Zur Absicherung des Darlehens lässt sich die Bank eine Grundschuld im Grundbuch eintragen, die im Fall der Zahlungsunfähigkeit die Zwangsvollstreckung in die Immobilie ermöglicht.

Die Höhe des Darlehens richtet sich neben der Bonität des Kreditnehmers auch am Beleihungswert der Immobilie aus, den die Bank im Rahmen ihrer Kreditprüfung ermittelt und der häufig konservativer angesetzt wird als der Verkehrswert. Neben der klassischen Bankfinanzierung kommen ergänzend öffentliche Förderdarlehen (etwa der KfW) sowie Bausparverträge zum Einsatz. Für Verkäufer und Makler ist die frühzeitige Klärung der Finanzierung des Käufers – etwa durch eine Finanzierungsbestätigung der finanzierenden Bank – ein wichtiger Baustein zur Absicherung der Transaktionssicherheit vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer erwirbt eine Eigentumswohnung für 400.000 Euro. Er bringt 80.000 Euro Eigenkapital ein und finanziert die restlichen 320.000 Euro über ein Annuitätendarlehen mit zehnjähriger Zinsbindung. Zur Besicherung wird zugunsten der finanzierenden Bank eine Grundschuld in Höhe des Darlehensbetrags im Grundbuch eingetragen.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige spezialgesetzliche Regelung der Immobilienfinanzierung als solche; einzelne Aspekte ergeben sich aus dem allgemeinen Kreditrecht (§§ 488 ff. BGB), dem Grundpfandrecht (§§ 1113 ff., 1191 ff. BGB) sowie – bei Verbraucherdarlehen – aus den Regelungen zum Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB).

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