Kegeldach
Auch: Turmkegeldach · Spitzhelm
Das Kegeldach ist eine Dachform über einem kreisrunden Baukörper, etwa einem Rundturm, bei der die Dachflächen von allen Seiten gleichmäßig zu einer Spitze zulaufen. Es ist typisch für Türmchen an Villen, Schlössern und historischen Wohnhäusern.
Ausführliche Erklärung
Das Kegeldach ist die kreisrunde Entsprechung des Zeltdachs (das über einem quadratischen oder rechteckigen Grundriss sitzt) und findet sich vor allem an:
- historischen Turmanbauten von Villen des Historismus und Jugendstils,
- Erkertürmen an Gründerzeit- und Landhäusern,
- gelegentlich an modernen Architektenhäusern mit rundem Anbau.
Für den Makler relevant:
- Eindeutiges Alleinstellungsmerkmal: Ein Turm mit Kegeldach ist oft ein prägendes, wertsteigerndes Gestaltungselement und wird im Exposé gerne bildlich hervorgehoben.
- Bauliche Komplexität: Die Dachdeckung (häufig Schiefer, Naturschiefer oder Metallbleche wie Kupfer oder Zink) ist wegen der gekrümmten Geometrie aufwendiger und teurer in Herstellung und Reparatur als bei geraden Dachflächen.
- Nutzfläche im Turmraum: Der Innenraum unter einem Kegeldach ist wegen der stark abfallenden Höhe meist nur eingeschränkt oder gar nicht als Wohnfläche nutzbar; die Anrechnung richtet sich nach der lichten Höhe gemäß Wohnflächenverordnung.
- Instandhaltung/Sanierungskosten: Bei Sanierungsstau sind Kegeldächer wegen der speziellen Handwerkstechnik (Schieferdecker) oft teurer zu sanieren als Standarddachformen – relevant für die Kalkulation im Rahmen der Wertermittlung.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gründerzeitvilla besitzt an einer Gebäudeecke einen runden Turmanbau mit schiefergedecktem Kegeldach. Der Makler hebt dieses charakteristische Merkmal im Exposé hervor, weist aber im Verkaufsgespräch auch auf den erhöhten Sanierungsaufwand bei der historischen Schieferdeckung hin.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage für die Dachform selbst. Bauordnungsrechtliche Vorgaben (Höhenbegrenzungen, Abstandsflächen, Genehmigungspflicht bei Neubau oder wesentlicher Änderung) ergeben sich aus den Landesbauordnungen.