Kerngebiet
Auch: MK
Ein Kerngebiet (Kürzel MK) ist ein im Bebauungsplan festgesetztes Baugebiet, das vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Verwaltungs-, kulturellen und Freizeiteinrichtungen dient – typischerweise die Innenstädte und Stadtzentren größerer Städte.
Ausführliche Erklärung
Das Kerngebiet nach § 7 BauNVO ist der Baugebietstyp, der die höchste Nutzungsintensität und -vielfalt der klassischen Innenstadt abbildet. Zulässig sind insbesondere Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe (auch großflächig), Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe, Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke, Vergnügungsstätten sowie sonstige zentrale Einrichtungen.
Wesentliche Praxispunkte:
- Wohnnutzung eingeschränkt: Wohnungen sind im Kerngebiet nur eingeschränkt zulässig – insbesondere für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber, außerdem ausnahmsweise in oberen Geschossen, sofern der Bebauungsplan dies vorsieht. Reine Wohnbebauung ist im MK-Gebiet planungsrechtlich untypisch.
- Vergnügungsstätten: Anders als in den meisten anderen Baugebieten sind Vergnügungsstätten (z. B. Spielhallen, Diskotheken) im Kerngebiet regelmäßig allgemein zulässig – ein häufig relevanter Punkt bei gewerblichen Vermietungen und Verkäufen in Innenstadtlagen.
- Großflächiger Einzelhandel: Das Kerngebiet ist der bevorzugte Standort für großflächigen Einzelhandel im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO, da hier – anders als in Gewerbe- oder Mischgebieten – keine grundsätzliche Beschränkung zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gilt.
- Bauliche Dichte: Kerngebiete zeichnen sich durch hohe zulässige Nutzungsmaße aus (z. B. GRZ bis 1,0, GFZ bis 3,0 als Orientierungswerte nach BauNVO), was hohe Bau- und Vermietungsdichten ermöglicht.
- Gliederung: Der Bebauungsplan kann das Kerngebiet nach Art der zulässigen Nutzungen räumlich gliedern, etwa um Wohnnutzung in bestimmten Teilbereichen gezielt zuzulassen oder Vergnügungsstätten auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren bzw. auszuschließen (§ 1 Abs. 4-9 BauNVO).
Für Makler ist das Kerngebiet vor allem bei der Vermarktung von Einzelhandels-, Gastronomie- und Büroflächen in 1a-Lagen relevant.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bebauungsplan weist die Fußgängerzone einer Innenstadt als Kerngebiet aus. Ein Investor plant im Erdgeschoss eines Gebäudes ein Einzelhandelsgeschäft, in den Obergeschossen Büroflächen und im obersten Geschoss eine Betriebsleiterwohnung – alles im Kerngebiet grundsätzlich zulässige Nutzungen nach § 7 BauNVO.
Rechtsgrundlage
- § 7 BauNVO – Definiert Zweckbestimmung und zulässige Nutzungen des Kerngebiets.
- § 11 Abs. 3 BauNVO – Regelt die Zulässigkeit großflächigen Einzelhandels, für den das Kerngebiet der typische Standort ist.
- § 1 Abs. 4-9 BauNVO – Ermöglicht die feinere Gliederung des Kerngebiets im Bebauungsplan.