Kippfenster

Auch: Kippflügelfenster

Beim Kippfenster wird der Flügel nur im unteren Bereich fixiert und oben nach innen geneigt, sodass ein schmaler Lüftungsspalt entsteht. Es lässt sich – anders als beim Drehflügel – nicht vollständig öffnen.

Ausführliche Erklärung

Das Kippfenster ist meist Teil eines Dreh-Kipp-Beschlags (siehe Drehkippfenster), kann aber auch als reine Kippfunktion ohne Drehflügel ausgeführt sein, etwa bei hochliegenden Kellerfenstern oder Oberlichtern, die aus Sicherheits- oder Platzgründen nicht komplett aufgeklappt werden sollen.

Für den Makler relevant:

  • Lüftungsverhalten und Bauschäden: Dauerhaftes Kippen bei kalten Außentemperaturen führt zu einem hohen Wärmeverlust und begünstigt an den Fensterlaibungen Kondensat- und Schimmelbildung, weil die Randbereiche der Laibung stark auskühlen. Die Empfehlung „Stoßlüften statt Dauerkippen" ist ein Standardhinweis bei Wohnungsübergaben.
  • Einbruchschutz: Ein gekipptes Fenster gilt einbruchtechnisch praktisch als offenes Fenster und stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar – relevant für Hinweise zur Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung, da bei Einbruch durch ein gekipptes Fenster der Versicherungsschutz eingeschränkt sein kann.
  • Nur-Kipp-Ausführung bei hochliegenden Fenstern (z. B. im Keller oder Bad) dient häufig ausschließlich der Belüftung ohne vollen Öffnungsbedarf und wird aus Sicherheitsgründen bewusst so gewählt.
  • Kindersicherheit: Kippfenster werden aus Sicherheitsgründen oft mit abschließbaren Griffen ausgestattet, insbesondere in oberen Geschossen, um ein versehentliches Öffnen durch Kinder zu verhindern.

Beispiel aus der Praxis

In einer vermieteten Wohnung wird im Winter Schimmelbildung an der Fensterlaibung festgestellt. Bei der Ursachenklärung stellt sich heraus, dass der Mieter die Fenster über Wochen dauerhaft gekippt statt regelmäßig stoßgelüftet hat – ein Umstand, der bei der Beurteilung eines Mietmangels und der Verschuldensfrage relevant ist.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige Rechtsgrundlage. Energetische Mindestanforderungen an Fenster (U-Werte) regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG); im Mietrecht ist die richtige Lüftung im Rahmen der mietvertraglichen Obhutspflicht des Mieters relevant; verursacht der Mieter durch pflichtwidriges Lüftungsverhalten schuldhaft einen Schaden, kann sich ein Schadensersatzanspruch des Vermieters aus § 280 Abs. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB ergeben.

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