Kleingartenpachtvertrag

Auch: Pachtvertrag nach Bundeskleingartengesetz

Der Kleingartenpachtvertrag regelt die konkreten Rechte und Pflichten zwischen dem Verpächter (meist Kleingartenverein) und dem einzelnen Kleingärtner. Er muss die zwingenden Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes zu Pachtzinshöhe, Kündigungsschutz und zulässiger Nutzung beachten.

Ausführliche Erklärung

Für Makler, die mit Grundstücken zu tun haben, auf denen Kleingartenanlagen bestehen, sind folgende Vertragsmerkmale wichtig:

  • Zweistufigkeit: Meist besteht ein Generalpachtvertrag zwischen dem Grundstückseigentümer (häufig die Kommune) und dem Kleingartenverein bzw. -verband. Der Verein schließt dann mit den einzelnen Mitgliedern Einzelpachtverträge über die konkrete Parzelle ab, deren Bedingungen sich aus dem BKleingG und der Vereinssatzung ableiten.
  • Vertragsinhalt: Der Einzelpachtvertrag regelt Lage und Größe der Parzelle, den Pachtzins (begrenzt auf das Vierfache der ortsüblichen Pacht für Gartenland, § 5 BKleingG), zulässige Nutzung (kleingärtnerische Nutzung, Verbot dauerhaften Wohnens), sowie Pflichten zur Instandhaltung von Wegen und Gemeinschaftseinrichtungen.
  • Kündigungsfristen: Eine ordentliche Kündigung durch den Verpächter ist nur zum 30. November eines Jahres und nur aus den im Gesetz abschließend genannten Gründen möglich (§ 9 BKleingG) – bei vertragswidriger Nutzung muss sie spätestens zum dritten Werktag im August, bei anderen Gründen (z. B. Neuordnung der Anlage, Umwidmung durch Bebauungsplan) spätestens zum dritten Werktag im Februar desselben Jahres erklärt werden. Bei erheblichem Zahlungsverzug oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist daneben eine fristlose außerordentliche Kündigung nach § 8 BKleingG möglich.
  • Übernahme der Laube: Bei Pächterwechsel wird häufig zusätzlich zum Pachtvertrag eine Vereinbarung über die Übernahme der vorhandenen Laube und sonstiger Aufbauten getroffen, wobei deren Wert durch einen vereinsinternen Wertermittlungsausschuss geschätzt wird.
  • Bebauungsplanänderung: Wird das Gelände einer Kleingartenanlage im Bebauungsplan einer anderen Nutzung zugeführt (z. B. Wohnbebauung), kann der Pachtvertrag unter Einhaltung längerer Fristen und ggf. gegen Entschädigung gekündigt werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Kleingartenverein schließt mit einem neuen Mitglied einen Einzelpachtvertrag über eine 250-Quadratmeter-Parzelle mit vorhandener Laube. Der jährliche Pachtzins beträgt 75 Euro, die Laube wird zum vereinsintern festgestellten Zeitwert von 3.500 Euro vom Vorpächter übernommen. Der Vertrag verweist auf die Vereinssatzung und die Kleingartenordnung.

Rechtsgrundlage

  • § 4 BKleingG – Anwendung der BGB-Pachtvorschriften auf den Kleingartenpachtvertrag sowie Regelungen zu Zwischenpacht- und Verwaltungsübertragungsverträgen.
  • § 5 BKleingG – Höchstgrenze für den zulässigen Pachtzins.
  • § 9 BKleingG – Ordentliche Kündigungsgründe und Kündigungsfristen (Termin: 30. November); § 8 BKleingG – fristlose außerordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen.

Verwandte Begriffe