Kleingartenverein

Auch: Kleingärtnerverein · Gartenverein

Ein Kleingartenverein ist der organisatorische Träger einer Kleingartenanlage: Als eingetragener, in der Regel gemeinnütziger Verein pachtet er die Gesamtfläche im Rahmen eines Generalpachtvertrags vom Grundstückseigentümer (häufig einer Kommune) und tritt gegenüber seinen Mitgliedern als Verpächter der einzelnen Parzellen (Zwischenpächter) auf.

Ausführliche Erklärung

Das deutsche Kleingartenwesen ist strukturell fast immer über einen Kleingartenverein organisiert, der zwischen Grundstückseigentümer und einzelnen Kleingärtnern vermittelt:

  • Rolle als Zwischenpächter: Der Verein schließt mit dem Eigentümer einen Generalpachtvertrag über die gesamte Anlage und verpachtet die Parzellen anschließend einzeln an seine Mitglieder weiter. Er ist damit sowohl Pächter (gegenüber dem Eigentümer) als auch Verpächter (gegenüber den Mitgliedern).
  • Gemeinnützigkeit: Nach § 1 BKleingG dient ein Kleingarten der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung sowie der Erholung. Die Organisation über einen als gemeinnützig anerkannten Verein ist regelmäßig Voraussetzung für steuerliche Vergünstigungen und für die Anwendung des mieterfreundlichen Pachtzinsdeckels des Bundeskleingartengesetzes.
  • Aufgaben des Vereins: Verwaltung und Instandhaltung der Gemeinschaftsanlagen (Wege, Zäune, Vereinshaus, Wasserversorgung), Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Einhaltung der Gartenordnung sowie Vertretung der Kleingärtner gegenüber dem Grundstückseigentümer und Behörden.
  • Mitgliedschaft: Die Nutzung einer Parzelle setzt in aller Regel die Vereinsmitgliedschaft voraus; scheidet ein Mitglied aus, endet regelmäßig auch das Pachtverhältnis über die Parzelle.
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei der Bewertung oder Umnutzung kommunaler Flächen mit bestehenden Kleingartenanlagen ist der Kleingartenverein als Vertragspartner des Eigentümers zu berücksichtigen; eine Kündigung gegenüber dem Verein löst wegen des besonderen Kündigungsschutzes des BKleingG (§§ 8, 9 BKleingG) eigene Fristen und Voraussetzungen aus, unabhängig von den Einzelpachtverhältnissen der Mitglieder.

Beispiel aus der Praxis

Ein Kleingartenverein mit 80 Mitgliedern pachtet eine drei Hektar große städtische Fläche als Generalpächter von der Kommune. Er verpachtet die einzelnen Parzellen an seine Mitglieder, kümmert sich um die Instandhaltung der Vereinswege und vertritt die Kleingärtner, als die Kommune Teile der Fläche für ein Neubaugebiet umwidmen möchte.

Rechtsgrundlage

  • § 1 BKleingG – Begriffsbestimmung des Kleingartens (nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und Erholung).
  • § 4 BKleingG – Generalpachtvertrag zwischen Grundstückseigentümer und Verein als Zwischenpächter.

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