Kommanditist
Auch: Limited Partner · LP
Der Kommanditist ist der beschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG). Er haftet nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Einlage (Kommanditeinlage) und ist im Regelfall von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Diese Rechtsform ist typisch für geschlossene Immobilienfonds.
Ausführliche Erklärung
Geschlossene Immobilienfonds werden in Deutschland traditionell als GmbH & Co. KG strukturiert. Anleger beteiligen sich dabei in der Regel als Kommanditisten – entweder direkt oder über einen Treuhandkommanditisten, der die Anteile treuhänderisch für viele Anleger hält (häufig aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Anonymität).
Wesentliche Merkmale des Kommanditisten:
- Haftungsbeschränkung: Die Haftung ist auf die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage begrenzt (§ 171 HGB). Ist die Einlage voll eingezahlt, besteht grundsätzlich keine weitere Nachschusspflicht – Ausnahme: Rückzahlungen der Einlage können die Haftung wieder aufleben lassen (§ 172 Abs. 4 HGB).
- Keine Geschäftsführungsbefugnis: Anders als der Komplementär führt der Kommanditist die Geschäfte nicht selbst, hat aber Kontroll- und Informationsrechte (§ 166 HGB), etwa Einsicht in Jahresabschlüsse.
- Gewinnbeteiligung: Kommanditisten sind am Gewinn und Verlust der Gesellschaft entsprechend dem Gesellschaftsvertrag beteiligt, meist proportional zur Kapitaleinlage.
- Fungibilität: Anteile an geschlossenen Fonds-KGs sind grundsätzlich übertragbar, aber deutlich weniger liquide als Aktien oder Fondsanteile offener Fonds – ein wesentlicher Unterschied bei der Anlageberatung.
Im Fondskontext ist für Makler und Berater wichtig: Der Kommanditist trägt das unternehmerische Risiko der Beteiligung (Totalverlustrisiko der Einlage ist möglich), profitiert aber im Gegenzug an Wertsteigerungen und Ausschüttungen des Immobilienportfolios.
Beispiel aus der Praxis
Ein Privatanleger beteiligt sich mit 50.000 Euro als Kommanditist an einem geschlossenen Immobilienfonds, der ein Einkaufszentrum finanziert. Gerät der Fonds in eine wirtschaftliche Schieflage, haftet der Anleger maximal mit seiner eingezahlten Einlage – sein Privatvermögen bleibt unberührt, solange keine Ausschüttungen zurückgefordert werden, die die Einlage faktisch mindern.